Landgericht Paderborn, 2017-06-21, 4 O 415/16

4 O 415/16Tribunal cantonal21 juin 2017

Texte intégral

Landgericht Paderborn — 4 O 415/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-21

Aktenzeichen: 4 O 415/16

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2017:0621.4O415.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 18.143,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2016 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Superb 2,0 l TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer … zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des Fahrzeugs Skoda Superb 2,0 l TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer … in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 1) zu 80 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) 80 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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