3 O 408/17•Landgericht Paderborn, 2018-07-16, 3 O 408/17
Landgericht Paderborn, 2018-07-16, 3 O 408/17
3 O 408/17Tribunal cantonal16 juil. 2018
Texte intégral
Landgericht Paderborn — 3 O 408/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-16
Aktenzeichen: 3 O 408/17
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2018:0716.3O408.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 16.900,00 Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 12.07.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.480,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.12.2017 zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.358,86 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW U 1.4 TSI 92 KW (125 PS) mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit ein entsprechender Betrag nicht bereits durch Aufrechnung die Klageforderung reduziert hat.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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