10 Qs 115/09•Landgericht Siegen, 2009-12-02, 10 Qs 115/09
Landgericht Siegen, 2009-12-02, 10 Qs 115/09
10 Qs 115/09Tribunal cantonal2 déc. 2009
Regest
Zur Wiedereinsetzung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Strafausetzung zur Bewährung bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Doppelzustellung des Widerrufsbeschlusses an Verurteilten und Verteidiger. Zur Frage, ob aus gesundheitlichen Gründen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen werden kann.
Texte intégral
Landgericht Siegen — 10 Qs 115/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-02
Aktenzeichen: 10 Qs 115/09
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2009:1202.10QS115.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. gr. Strafkammer
Normen: StGB § 56 f, StPO § 44, StPO § 311 Abs. 2, StPO § 145 a Abs. 3
Leitsätze
Zur Wiedereinsetzung in die Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Strafausetzung zur Bewährung bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Doppelzustellung des Widerrufsbeschlusses an Verurteilten und Verteidiger.
Zur Frage, ob aus gesundheitlichen Gründen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen werden kann.
Tenor
I. Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der
sofortigen Beschwerde gewährt.
II. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
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