10 Qs 104/09•Landgericht Siegen, 2010-10-25, 10 Qs 104/09
Landgericht Siegen, 2010-10-25, 10 Qs 104/09
10 Qs 104/09Tribunal cantonal25 oct. 2010
Regest
Den gesetzlichen Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene richterliche Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt.
Texte intégral
Landgericht Siegen — 10 Qs 104/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-25
Aktenzeichen: 10 Qs 104/09
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2010:1025.10QS104.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. gr. Strafkammer
Normen: StPO §§ 33 ff., StPO § 105
Leitsätze
Den gesetzlichen Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene richterliche Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 31. Mai 2007 (Az: 8 Gs 160/07) am 14. Juni 2007 bei dem ehemaligen Beschuldigten durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig war.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.
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