3 S 48/16•Landgericht Siegen, 2017-05-15, 3 S 48/16
Landgericht Siegen, 2017-05-15, 3 S 48/16
3 S 48/16Tribunal cantonal15 mai 2017
Regest
Eine Einigungsgebühr kann auch bei Verträgen anfallen, die keinen Vergleich im Sinne von § 779 BGB darstellen, sofern Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im weitesten Sinne beseitigt wird.
Texte intégral
Landgericht Siegen — 3 S 48/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-15
Aktenzeichen: 3 S 48/16
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2017:0515.3S48.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: VV RVG Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Eine Einigungsgebühr kann auch bei Verträgen anfallen, die keinen Vergleich im Sinne von § 779 BGB darstellen, sofern Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im weitesten Sinne beseitigt wird.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 20.05.2016, Az. 14 C 2011/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 176,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger zu 83% und die Beklagte zu 17% zu tragen.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VII. Der Streitwert wird für die 2. Instanz auf 2.632,69 € festgesetzt.
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