Landgericht Wuppertal, 2004-07-27, 14 O 155/03

14 O 155/03Tribunal cantonal27 juil. 2004

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 14 O 155/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-27

Aktenzeichen: 14 O 155/03

ECLI: ECLI:DE:LGW:2004:0727.14O155.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Be-klagten vom 25. November 2003, wonach die Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer X der Beklagten wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote abgelehnt wurde, unwirksam ist.

Es wird ferner festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. November 2003 dem Antrag über die Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer X der Beklagten wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote zugestimmt worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 61 %, der Beklagten zu 39 % aufer-legt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden von ihm selbst zu 61 %, von der Beklagten zu 39 % getragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklag-ten werden von ihr selbst zu 48 %, von dem Kläger zu 52 % getragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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