Landgericht Wuppertal, 2005-09-19, 3 O 290/04

3 O 290/04Tribunal cantonal19 sept. 2005

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 3 O 290/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-19

Aktenzeichen: 3 O 290/04

ECLI: ECLI:DE:LGW:2005:0919.3O290.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärungen der Beklagten vom 03. Februar 2004 und 10. März 2004 weder fristlos noch fristgerecht zum 30. Juni 2004 beendet worden ist und ungekündigt über den 30. Juni 2004 hinaus fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, jedoch werden dem Kläger die durch die Anrufung der Arbeitsgerichte entstandenen Mehrkosten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Im übrigen bleibt dem Kläger nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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