Landgericht Wuppertal, 2006-05-30, 1 O 348/04

1 O 348/04Tribunal cantonal30 mai 2006

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 1 O 348/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-30

Aktenzeichen: 1 O 348/04

ECLI: ECLI:DE:LGW:2006:0530.1O348.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1 Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

für die Zeit vom 7.10.2004 bis zum 30.6.2005 über die bisher jährlich gezahlte Versorgungsrente von 32.518,00 EUR hinaus jeweils jährlich weitere 3.482,00 EUR zu zahlen, insoweit für den Zeitraum vom 7.10.2004 bis 30.6.2005 2.552,49 EUR;

für Juli 2005 auf die Versorgungsrente weitere 1.000,00 EUR zu zahlen;

und ab August 2005 eine jährliche Versorgungsrente von 36.000,00 EUR zu zahlen, und zwar in monatlichen Teilbeträgen von 3.000,00 EUR.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Hausverwaltervertrag vom 26.12. bzw. 23.12.1993 über den Grundbesitz xxx C-Straße a, b, Grundbuch von Xxxxyy, Flur X, Flurstück ##und xxx T-Straße/12, Grundbuch von #####Flur X, Flurstück xx beendet ist.

Der Kläger wird darüber hinaus verurteilt, an die Beklagte sämtliche Unterlagen herauszugeben, die sich aufgrund des Hausverwaltervertrages vom 26./23.12.1993 in seinen Händen befinden, insbesondere alle Miet- und sonstigen objektbezogenen Verträge, Bankauszüge, Rechnungen, Auftragserteilungen und Schriftverkehr.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 95 %, der Beklagten zu

5 % auferlegt.

Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar; jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von den Parteien jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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