9 S 57/05•Landgericht Wuppertal, 2006-10-26, 9 S 57/05
Texte intégral
Landgericht Wuppertal — 9 S 57/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-26
Aktenzeichen: 9 S 57/05
ECLI: ECLI:DE:LGW:2006:1026.9S57.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 5. Januar 2005 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Solingen unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Kläger werden (auf die Widerklage der Beklagten zu 2.) verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 2. 66.000,00 Euro (in Worten: sechsundsechzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 5. Oktober 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die bis zum 31. Oktober 2000 erwachsenen Kosten erster Instanz tragen zu 4 % die Beklagten als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 2. zu weite-ren 10 % und im übrigen die Kläger als Gesamtschuldner. Die in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 19. Juni 2001 entstandenen Kosten erster In-stanz wie auch diejenigen des Berufungsverfahrens 16 S 26/01 fallen zu 85 % den Klägern als Gesamtschuldnern und zu 15 % der Beklagten zu 2. zur Last. Die ab dem 20. Juni 2001 im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden zu 89 % den Klägern als Gesamt-schuldnern und zu 11 % der Beklagten zu 2. auferlegt.
Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens tragen die Kläger ge-samtschuldnerisch mit 95 % und die Beklagte zu 2. mit 5 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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