Landgericht Wuppertal, 2010-09-01, 3 O 293/09

3 O 293/09Tribunal cantonal1 sept. 2010

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 3 O 293/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-01

Aktenzeichen: 3 O 293/09

ECLI: ECLI:DE:LGW:2010:0901.3O293.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.171,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der XX GmbH und Co. KG.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 27.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der XX GmbH und Co. KG im Nennwert von 20.000,00 Euro resultieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vorgenannten Rechte in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.176,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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