8 S 54/11•Landgericht Wuppertal, 2012-01-11, 8 S 54/11
Texte intégral
Landgericht Wuppertal — 8 S 54/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-11
Aktenzeichen: 8 S 54/11
ECLI: ECLI:DE:LGW:2012:0111.8S54.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.06.2011 (31 C 13/11) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte XXX, 1.099,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.07.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts Eutin hat der Kläger zu tragen, von den übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage im Umfang von 2.473,30 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
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