Landgericht Wuppertal, 2012-02-23, 12 O 3/12

12 O 3/12Tribunal cantonal23 févr. 2012

Regest

Eine Augenärztin, die Patienten, die zu einer Operation eine Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anbietet, bei dem sie bei der Augenpraxis abgeholt, zu der Augenklinik gebracht und nach der Behandlung nach Hause gefahren werden, vestößt gegen das Verbot, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, gemäß § 7 Abs. 1 HWG.

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 12 O 3/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-23

Aktenzeichen: 12 O 3/12

ECLI: ECLI:DE:LGW:2012:0223.12O3.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Leitsätze

Eine Augenärztin, die Patienten, die zu einer Operation eine Augenklinik aufsuchen müssen,

einen kostenlosen Fahrdienst anbietet, bei dem sie bei der Augenpraxis abgeholt, zu der

Augenklinik gebracht und nach der Behandlung nach Hause gefahren werden, vestößt gegen das

Verbot, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, gemäß

§ 7 Abs. 1 HWG.

Tenor

Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu

250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu

6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Patienten,

die zu einer Operation die Augenklinik X in Bad H aufsuchen

müssen, ohne Berechnung von Kosten einen Fahrdienst anzubieten und/oder

zur Verfügung zu stellen, bei dem die Patienten von der Augenarztpraxis der

Antragsgegnerin in S abgeholt, zur Augenklinik X nach Bad

H gebracht werden und nach der Behandlung wieder nach Hause

zurückgebracht werden.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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