Landgericht Wuppertal, 2012-10-30, 15 O 50/12

15 O 50/12Tribunal cantonal30 oct. 2012

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 15 O 50/12 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-30

Aktenzeichen: 15 O 50/12

ECLI: ECLI:DE:LGW:2012:1030.15O50.12.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnunggeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu

unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Kunden der WSW Energie & Wasser AG wörtlich oder sinngemäß zu behaupten,

1.sie werde die Energiversorgung von den WSW übernehmen und sei deshalb berechtigt, Zugang zu den Messeinrichtungen des Kunden zu bekommen,

2.die WSW seien im Gegensatz zur RWE nur Drittverkäufer und bei einem Wechsel zur RWE spare der Kunde die von der WSW erhobene Marge,

3.die in ihrem Auftrag tätigen Vertriebsmiterbeiter seien im Auftrag der WSW Wuppertaler Stadtwerke und/oder WSW Energie & Wasser AG unterwegs.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

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