9 S 248/12•Landgericht Wuppertal, 2013-07-11, 9 S 248/12
Landgericht Wuppertal, 2013-07-11, 9 S 248/12
9 S 248/12Tribunal cantonal11 juil. 2013
Texte intégral
Landgericht Wuppertal — 9 S 248/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-11
Aktenzeichen: 9 S 248/12
ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0711.9S248.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 31 C 246/11, vom 18.10.2012 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers zu 2) - insgesamt wie folgt neu gefasst:Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 919,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2011 zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte Dr. I und Kollegen in Höhe von 155,30 € freizustellen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger zu 2) hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.Ihm werden 10 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt.Der Klägerin zu 1) werden 60 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt.Den Beklagten werden als Gesamtschuldner 30 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) auferlegt.Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.Diese Regelungen gelten für beide Instanzen.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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