Landgericht Wuppertal, 2014-06-05, 9 S 40/14

9 S 40/14Tribunal cantonal5 juin 2014

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 9 S 40/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-05

Aktenzeichen: 9 S 40/14

ECLI: ECLI:DE:LGW:2014:0605.9S40.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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