I-9 U 100/13•Landgericht Wuppertal, 2014-07-18, I-9 U 100/13
Landgericht Wuppertal, 2014-07-18, I-9 U 100/13
I-9 U 100/13Tribunal cantonal18 juil. 2014
Texte intégral
Landgericht Wuppertal — I-9 U 100/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-18
Aktenzeichen: I-9 U 100/13
ECLI: ECLI:DE:LGW:2014:0718.I9U100.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2014
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertals vom 18.04.2013 teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Kläger über den Betrag von 5.000,00 € hinaus wegen weitergehender Aufwendungen zu entschädigen hat, die zur Sanierung der auf dem Schadensereignis vom 25. – 29.10.2006 beruhenden Schäden des Gebäudes H… in 4… M… erforderlich sind, welche nicht in dem Gutachten des Sachverständigen G… vom 19.05.2008 aufgeführt sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden zu 72 % dem Kläger und zu 28 % der Beklagten auferlegt. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu 72 % zu tragen, im Übrigen zu 28 % diese selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 36 % und dem Kläger zu 64 % auferlegt, der auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 64 % trägt. Im Übrigen trägt die Streitverkündete diese zu36 % selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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