- 9 Gs 104/16 - 25 Ks-45 Js 4/16-8/16•Landgericht Wuppertal, 2016-07-05, - 9 Gs 104/16 - 25 Ks-45 Js 4/16-8/16
Landgericht Wuppertal, 2016-07-05, - 9 Gs 104/16 - 25 Ks-45 Js 4/16-8/16
- 9 Gs 104/16 - 25 Ks-45 Js 4/16-8/16Tribunal cantonal5 juil. 2016
Texte intégral
Landgericht Wuppertal — - 9 Gs 104/16 - 25 Ks-45 Js 4/16-8/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-05
Aktenzeichen: - 9 Gs 104/16 - 25 Ks-45 Js 4/16-8/16
ECLI: ECLI:DE:LGW:2016:0705.9GS104.16.25KS45J.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von
fünf Jahren
verurteilt.
Auf den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin M Q, dienstansässig beim PP Wuppertal, G-Allee, wird der Angeklagte verurteilt, an diese ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2016 zu zahlen
Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Nebenklägerin M Q gemäß Ziffer 2 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten resultiert.
Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Er trägt weiterhin die durch den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin M Q entstandenen Kosten und ihre im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
- §§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 52 StGB -
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