9 S 130/16•Landgericht Wuppertal, 2016-10-27, 9 S 130/16
Landgericht Wuppertal, 2016-10-27, 9 S 130/16
9 S 130/16Tribunal cantonal27 oct. 2016
Texte intégral
Landgericht Wuppertal — 9 S 130/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-27
Aktenzeichen: 9 S 130/16
ECLI: ECLI:DE:LGW:2016:1027.9S130.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 13.05.2016, Az. 36 C 253/14 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.286,57 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren – 99 H 6/13 – streitgegenständlichen Baumängel der Betonfertiggaragen auf dem Grundstück xxx, entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen der Kläger zu 4 % und im Übrigen die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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