1 O 215/14•Landgericht Wuppertal, 2018-01-09, 1 O 215/14
Landgericht Wuppertal, 2018-01-09, 1 O 215/14
1 O 215/14Tribunal cantonal9 janv. 2018
Regest
Bei einem Zaun, der keine Grenzeinrichtung ist und der auf dem höher gelegenen Grundstück als das benachbarte Grundstück steht, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Höhe von 2 Metern vom niederen Geländeniveau des Nachbargrundstücks zu messen. Diese Wertung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW.
Texte intégral
Landgericht Wuppertal — 1 O 215/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-09
Aktenzeichen: 1 O 215/14
ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0109.1O215.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: BGB § 1004, § 1004 analog, § 823 Abs. 2; BauO NRW § 6 Abs. 10 Nr. 1
Leitsätze
Bei einem Zaun, der keine Grenzeinrichtung ist und der auf dem höher gelegenen Grundstück als das benachbarte Grundstück steht, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Höhe von 2 Metern vom niederen Geländeniveau des Nachbargrundstücks zu messen. Diese Wertung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass von der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten (Xxx in T (Gemarkung E, Flur ##, Parzelle ####)) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze keine negativen Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) ausgehen.
Die Beklagte wird verurteilt, den auf ihrem Grundstück Xxxin T (Gemarkung E, Flur ##, Parzelle ####)) stehenden anthrazitfarbenen Zaun auf dem Grundstück der Beklagten auf eine Höhe von 2 Metern, gemessen vom Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) zu kürzen.
Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die L-Steine auf dem Grundstück der Beklagten Xxx in T (Gemarkung E, Flur ##, Parzelle ####)) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) nicht auf das Grundstück der Klägerin kippen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 .
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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