Landgericht Wuppertal, 2018-12-10, 16 T 76/17

16 T 76/17Tribunal cantonal10 déc. 2018

Regest

1. Die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten, der seinen Sitz nicht am Gerichtsort hat, stellt einen Verstoß gegen das Kostenschonungsgebot dar. Die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten aus dem Bezirk des zuständigen Gerichts ist im Vergleich dazu nämlich regelmäßig eine gleich geeignete, aber kostengünstigere Maßnahme. 2 Die Reisekosten eines Unterbevollmächtigten, der seinen Sitz nicht am Gerichtsort hat sind daher im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Gegner i.d.R. nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Reisekosten, begrenzt auf die Höhe der Kosten, die für einen Rechtsanwalt anfallen, der seinen Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks am vom Gericht am weitesten entfernten Ort hat, erstattungsfähig. 3. Entspricht der Gerichtsbezirk dem Gemeindegebiet entfällt eine Erstattungsfähigkeit von Reisekosten gem. Ziff. 70003 VV RVG gänzlich, weil keine Geschäftsreise i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG vorliegt.

Texte intégral

Landgericht Wuppertal — 16 T 76/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-10

Aktenzeichen: 16 T 76/17

ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:1210.16T76.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Normen: § 91 ZPO, vorbem. 7 VV RVG, Ziff. 7003 VV RVG, Ziff. 7005 VV RVG

Leitsätze

Die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten, der seinen Sitz nicht am Gerichtsort hat, stellt einen Verstoß gegen das Kostenschonungsgebot dar. Die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten aus dem Bezirk des zuständigen Gerichts ist im Vergleich dazu nämlich regelmäßig eine gleich geeignete, aber kostengünstigere Maßnahme.

2

Die Reisekosten eines Unterbevollmächtigten, der seinen Sitz nicht am Gerichtsort hat sind daher im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Gegner i.d.R. nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Reisekosten, begrenzt auf die Höhe der Kosten, die für einen Rechtsanwalt anfallen, der seinen Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks am vom Gericht am weitesten entfernten Ort hat, erstattungsfähig.

Entspricht der Gerichtsbezirk dem Gemeindegebiet entfällt eine Erstattungsfähigkeit von Reisekosten gem. Ziff. 70003 VV RVG gänzlich, weil keine Geschäftsreise i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG vorliegt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.01.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 16.12.2016 (Az. 33 C 9/16) in Gestalt des Beschlusses vom 17.02.2017 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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