Texte intégral
Landgericht Wuppertal — 16 T 61/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-05-07
Aktenzeichen: 16 T 61/20
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0507.16T61.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Normen: §§ 4, 14 Abs. 3 InsO, 91a ZPO
Leitsätze
Wird das Insolvenzeröffnungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt, hat in die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch die Wertung des § 14 Abs. 3 InsO einzufließen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.02.2020 (145 IN 494/19) dahingehend abgeändert, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) zu tragen hat.
Der Beschwerdewert wird auf „bis 3.000,00 Euro“ festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.