Landgericht Wuppertal — 23 KLs 21/22 (10 Js 328/19) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-06-11
Aktenzeichen: 23 KLs 21/22 (10 Js 328/19)
ECLI: ECLI:DE:LGW:2021:0611.23KLS21.22.10JS32.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
Tenor
- Die Angeklagten sind schuldig:
a) B3
-
des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen (Anklagetaten 1 bis 9),
-
des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen (Anklagetaten 11 bis 19) und
-
des vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings (Anklagetat 28),
b) E3
-
der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Anklagetaten 6 und 7),
-
der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Anklagtaten 11, 12 und 17) und
-
des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Patronenmunition (Anklagetat 32),
c) O2
- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
(Anklagetat 10),
- der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Anklagetaten 11
und 19) und
-der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen (Anklagetaten 12 bis 16 und 18),
d) L2
- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Anklagetat 10),
- des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in neun Fällen (Anklagetaten 11 bis 19) und
- des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (Anklagetat 29),
e) T
- der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge (Anklagetat 19) und
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht
Fällen (Anklagetaten 20 bis 27).
- Es werden verurteilt:
a) B3 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren,
b) E3 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten,
c) O2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten,
d) L2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren,
e) T zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.
Hinsichtlich der Angeklagten B3 und L2 wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Von der gegen B3 verhängten Strafe sind 2 Jahre und 6 Monate vor der Maßregel zu vollziehen. Von der gegen L2 verhängten Strafe sind 2 Jahre vor der Maßregel zu vollziehen.
Es wird angeordnet:
- hins. B3 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.661.850
EUR.
- hins. E3 die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von
24.000 EUR.
- hins. O2 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.350 EUR
und die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500
EUR.
- Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt.
Angewandte Vorschriften:
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- B3 : §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 31 BtMG, 2 Abs. 3, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 25 Abs. 2, 46b, 53, 54, 64, 67 Abs. 2 Satz 3, 73, 73c StGB.
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- E3 : §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG, 27, 53, 54, 73a, 73c StGB.
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- O2 : §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 54, 73, 73a, 73c StGB.
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- L2 : §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1, 31 BtMG, 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG, 25 Abs. 2, 46b, 52, 53, 54, 73, 73c StGB.
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- T : §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52, 53, 54, 73, 73c StGB.