L 11 B 17/03 KA ER•Landessozialgericht NRW, 2004-01-06, L 11 B 17/03 KA ER
Landessozialgericht NRW, 2004-01-06, L 11 B 17/03 KA ER
L 11 B 17/03 KA ERTribunal des assurances sociales6 janv. 2004
Texte intégral
Landessozialgericht NRW — L 11 B 17/03 KA ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-06
Aktenzeichen: L 11 B 17/03 KA ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2004:0106.L11B17.03KA.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 14.02.2003 abgeändert. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2002 und der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid werden abgelehnt. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, von den bereits einbehaltenen Beträgen 46.077,24 EUR an den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits S 2 KA 79/02 auszuzahlen, unter der Auflage, dass dieser in Höhe der einbehaltenen Beträge Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer Großbank mit Sitz in der Europäischen Union leistet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Verfahrenskosten beider Rechtszüge trägt der Antragsteller drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
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