Landessozialgericht NRW, 2010-01-28, L 21 KR 68/09 SFB

L 21 KR 68/09 SFBTribunal des assurances sociales28 janv. 2010

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 21 KR 68/09 SFB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-28

Aktenzeichen: L 21 KR 68/09 SFB

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0128.L21KR68.09SFB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Senat

Tenor

Der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 10.11.2009 wird aufgehoben. Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, in dem Vergabeverfahren "Arzneimittelrabattverträge Ausschreibung 2010/2011" den Zuschlag hinsichtlich des Wirkstoffs Betamethason auf der Grundlage der in der Ausschreibung festgelegten Bedingungen zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen tragen die Antragsgegnerinnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerinnen. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer sowie durch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

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