Landessozialgericht NRW, 2010-11-11, L 21 SF 245/10 Verg

L 21 SF 245/10 VergTribunal des assurances sociales11 nov. 2010

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 21 SF 245/10 Verg — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-11

Aktenzeichen: L 21 SF 245/10 Verg

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:1111.L21SF245.10VERG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Senat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 24.08.2010 aufgehoben. Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, für Los 3 einen Zuschlag aufgrund des bisherigen Vergabeverfahrens zu erteilen. Ihnen wird bei fortbestehender Absicht zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags "Studie zur Vakuumversiegelungstherapie" aufgegeben, für Los 3 ein neues Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats durchzuführen. Die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3, die Antragstellerin zu 1/3. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerinnen zu 2/3, die Antragstellerin zu 1/3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Beteiligten wird für notwendig erklärt.

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