Landessozialgericht NRW, 2012-05-31, L 7 AS 337/12 B ER

L 7 AS 337/12 B ERTribunal des assurances sociales31 mai 2012

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 337/12 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-31

Aktenzeichen: L 7 AS 337/12 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0531.L7AS337.12B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.01.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum vom 05.01.2012 bis zum 30.06.2012 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 EUR monatlich und den Regelbedarf in Höhe von 70 % zu gewähren. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten gezahlt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe gewährt. Der Antragsgegner trägt 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach.

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