Landessozialgericht NRW, 2012-07-31, L 7 AS 1145/12 B ER

L 7 AS 1145/12 B ERTribunal des assurances sociales31 juil. 2012

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1145/12 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-31

Aktenzeichen: L 7 AS 1145/12 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0731.L7AS1145.12B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 geändert. Hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 wird klarstellend wie folgt gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 28.03.2012 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des jeweiligen Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzüglich bereits geleisteter Zahlungen vorläufig zu gewähren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus L beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu ½ in beiden Instanzen.

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