Landessozialgericht NRW, 2013-04-24, L 20 AY 153/12 B ER

L 20 AY 153/12 B ERTribunal des assurances sociales24 avr. 2013

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 20 AY 153/12 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-24

Aktenzeichen: L 20 AY 153/12 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0424.L20AY153.12B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2012 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1 ab dem 25.09.2012 bis zum Ende des Monats der Zustellung der Entscheidung des Senats über die bereits bewilligten Leistungen hinaus weitere Leistungen i.H.v. von monatlich 120,65 EUR sowie den Antragstellern zu 2 bis 5 ab dem 25.09.2012 bis zum Ende des Monats der Zustellung der Entscheidung des Senats über die bereits bewilligten Leistungen hinaus weitere Leistungen i.H.v. monatlich jeweils 86,33 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu vier Fünfteln. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 04.01.2013 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, L, beigeordnet.

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