L 8 R 627/13•Landessozialgericht NRW, 2014-09-17, L 8 R 627/13
Landessozialgericht NRW, 2014-09-17, L 8 R 627/13
L 8 R 627/13Tribunal des assurances sociales17 sept. 2014
Texte intégral
Landessozialgericht NRW — L 8 R 627/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-17
Aktenzeichen: L 8 R 627/13
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0917.L8R627.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7.6.2013 geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst: Die Bescheide der Beklagten vom 20.12.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5.7.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.3.2014 werden aufgehoben, soweit mit diesen eine Versicherungspflicht des Klägers zu 1.) in seiner Tätigkeit als Fahrer für den Kläger zu 2.) in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1.6.2010 und nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 1.8.2013 festgestellt worden ist. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1.) in seiner Tätigkeit als Fahrer für den Kläger zu 2.) nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1.6.2010 und nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 1.8.2013 unterliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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