Landessozialgericht NRW, 2018-06-20, L 8 R 934/16

L 8 R 934/16Tribunal des assurances sociales20 juin 2018

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 8 R 934/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-20

Aktenzeichen: L 8 R 934/16

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:0620.L8R934.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.9.2016 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2014 wird aufgehoben. Der Bescheid vom 15.9.2017 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin wegen der für die Beigeladene zu 3) vom 4.3.2013 bis zum 31.12.2013 ausgeübten Tätigkeit als Content Managerin im Bereich Community Management Social Media nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten aus dem gesamten Verfahren zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.