Landessozialgericht NRW, 2018-10-12, L 6 AS 500/18 B ER und L 6 AS 501/18 B

L 6 AS 500/18 B ER und L 6 AS 501/18 BTribunal des assurances sociales12 oct. 2018

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 6 AS 500/18 B ER und L 6 AS 501/18 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-12

Aktenzeichen: L 6 AS 500/18 B ER und L 6 AS 501/18 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2018:1012.L6AS500.18B.ER.UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.02.2018 wird bezogen auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.02.2018 bezogen auf die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts geändert. Den Antragstellern wird zur Durchführung des Verfahrens im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus L zu ihrer Vertretung beigeordnet. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus L zu ihrer Vertretung beigeordnet.

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