Landessozialgericht NRW, 2019-01-30, L 6 AS 1923/18 B ER

L 6 AS 1923/18 B ERTribunal des assurances sociales30 janv. 2019

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 6 AS 1923/18 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-30

Aktenzeichen: L 6 AS 1923/18 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0130.L6AS1923.18B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.11.2018 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 31.03.2019, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II durch Gewährung des Regelbedarfes und der Kosten der Unterkunft und Heizung unter Anrechnung des Kindergeldes in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt U L aus I bewilligt.

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