Texte intégral
Landessozialgericht NRW — L 14 R 531/24 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-11-28
Aktenzeichen: L 14 R 531/24 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:1128.L14R531.24B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14
Leitsätze
Die nachträgliche Berichtigung des Tenors eines verkündeten sozialgerichtlichen Urteils durch Beschluss des Vorsitzenden nach § 138 Satz 2 SGG ist jedenfalls dann generell unzulässig, wenn sich eine solche Unrichtigkeit ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des schriftlichen Urteils ergibt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2022 aufgehoben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.