Landessozialgericht NRW, 2026-05-19, L 15 U 176/20

L 15 U 176/20Tribunal des assurances sociales19 mai 2026

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 15 U 176/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: L 15 U 176/20

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0519.L15U176.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.03.2020 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2010 verurteilt, bei der Klägerin ab dem 13.09.2006 das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.

Die Beklagte hat ¾ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; im Folgenden BK 2108).

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war von Oktober 1992 bis September 2006 bei verschiedenen Arbeitgebern als Krankenschwester beschäftigt. Anschließend hat die Klägerin nicht mehr gearbeitet.

Am 11.09.2006 erlitt die Klägerin einen Arbeitsunfall, als sie bei der Lagerung einer Patientin wegrutschte und mit dem Rücken auf das Bett fiel (Unfallanzeige vom 13.11.2006). Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Prellung der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Beckenprellung (Bericht vom 13.09.2006). Ein am 26.10.2006 durchgeführtes MRT der LWS zeigte nach dem entsprechenden Befundbericht vom gleichen Tage Bandscheibenvorfälle in den Segmenten L1/2, L4/5 und L5/S1 sowie Bandscheibenprotrusionen im Bereich L2/3 und 3/4. Die Beklagte holte ein Gutachten des Chefarztes der Klinik für Hand- und Unfallchirurgie des L.-D. Krankenhauses QQ., J., ein. Dieser verneinte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 30.03.2007 das Vorliegen wesentlicher Unfallfolgen. Unfallunabhängig bestünden Verschleißerscheinungen im Bereich der LWS, ein Fibromyalgie-Syndrom und ein Zustand nach Sarkoidose (Gutachten vom 05.04.2007). Die Beklagte lehnte daraufhin die Gewährung einer Rente ab (Bescheid vom 17.07.2007 und Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008). Klage (S 36 U 28/08) und Berufung (L 4 (15) U 268/09) blieben erfolglos. Ein im Rahmen des Berufungsverfahrens am 03.02.2011 gestellter Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wurde abgelehnt (Bescheid vom 19.04.2011, Widerspruchsbescheid vom 22.07.2011). Klage (S 6 U 425/11) und Berufung (L 4 U 458/13) blieben ebenfalls erfolglos.

Im Juni 2007 erstattete die Krankenversicherung der Klägerin bei der Beklagten eine BK-Anzeige aufgrund der Diagnose lumbale und sonstige Bandscheibenschäden und teilte mit, dass die Klägerin seit dem 13.09.2006 arbeitsunfähig sei.

Die Beklagte leitete daraufhin ein Feststellungsverfahren ein und zog Arbeitgeberauskünfte, ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse sowie ärztliche Unterlagen und die Unterlagen aus dem Verfahren betreffend den Arbeitsunfall vom 11.09.2006 bei.

Ausweislich einer Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 18.10.2007 ergab sich für den Zeitraum vom 01.10.1992 bis zum 29.11.1999, den die Beklagte als Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung annahm, eine Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodel (MDD) von 5,45 MNh und für den Zeitraum bis zum 12.09.2006 (letzter Tag vor der Arbeitsunfähigkeit) von 9,18 MNh. Zudem bestand nach Einschätzung des Präventionsdienstes bei allen Tätigkeiten ein besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen gemäß Fallkonstellation B2 der Konsensempfehlungen.

Die Beklagte veranlasste sodann auf Wunsch der Klägerin eine Begutachtung durch den Arzt für Orthopädie S.. Dieser diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 08.04.2008 eine Fibromyalgie, ein Postdiskotomiesyndrom sowie einen Knick-Senk-Spreizfuß. Die haftungsbegründenden Kausalitätskriterien für eine BK 2108 lägen nicht vor (Gutachten vom 08.05.2008).

Die Beklagte holte anschließend beratungsärztliche Stellungnahmen der Ärztin für Arbeitsmedizin Z. ein. Diese ging vom Vorliegen einer Konstellation B2 nach den Konsensempfehlungen mit erfülltem 3. Zusatzkriterium aus. Aus medizinischer Sicht bestehe der Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Sie empfahl die Anerkennung einer BK 2108 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % (Stellungnahmen vom 17.06.2008 und vom 19.08.2008).

Sodann holte die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme von S. vom 14.10.2008 ein, welcher bei seiner Einschätzung verblieb. Soweit Z. sich der Befundung und Bewertung bildgebender Diagnostik gewidmet habe, könne dies zur Frage einer BK 2108 nichts beitragen.

Mit Bescheid vom 26.05.2009, ergangen aufgrund eines Beschlusses des Rentenausschusses, lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 ab. Ansprüche auf besondere Leistungen oder Maßnahmen, die dem Entstehen der BK entgegenwirken, bestünden nicht. Zwar bestehe bei der Klägerin eine Erkrankung der LWS, diese sei aber nicht durch die Tätigkeit als Krankenschwester verursacht worden. Der allgemeine MDD-Beurtei­lungsrichtwert für Frauen von 17 MNh werde nicht erreicht. Zudem liege auch kein belastungskonformes Schadensbild vor.

Der dagegen mit Schreiben vom 25.06.2009 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2010 zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin am 16.03.2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Bei ihr sei das Zielorgan der BK 2108 schwer betroffen, zudem würden auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Abänderung der bezeichneten Bescheide wird die Beklagte verurteilt, eine beruflich bedingte Lendenwirbelsäulenerkrankung im Sinne der Nr. 2108 anzuerkennen und zu entschädigen, namentlich in Form der Verletztenrente und der Übergangsleistungen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Das SG hat Befundberichte des Arztes für Chirurgie M. (Bericht vom 16.06.2010) und von E. (Bericht vom 23.04.2010) sowie Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund beigezogen.

Sodann hat das SG nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie W.. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 19.08.2011 das Vorliegen einer BK 2108 verneint. Zwar liege bei der Klägerin eine bandscheibenbedingte Erkrankung der unteren LWS ohne konkurrierende Ursachenfaktoren sowie ohne Begleitspondylose bei beruflicher Exposition mit hohen Belastungsspitzen vor, so dass das Schadensbild am ehesten der Konstellation B2 zuzuordnen sei. Der frühe Erkrankungsbeginn im Jahr 2000 und die geringe Gesamtbelastung würden jedoch gegen die Annahme einer BK 2108 sprechen (Gutachten vom 26.09.2011).

Auf Antrag der Klägerin hat das SG sodann nach § 109 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Arbeitsmedizin V. sowie eines neurologischen Zusatzgutachtens des Facharztes für Neurologie I. und eines radiologischen Zusatzgutachtens des Facharztes für Diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin R..

Der Sachverständige V. hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 10.10.2012 sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem neurologischen Zusatzgutachten vom 29.10.2012 und dem radiologischen Zusatzgutachten vom 14.11.2012 eine Konstellation B2 der Konsensempfehlungen angenommen und die Anerkennung einer BK 2108 empfohlen. Bei der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit am 13.09.2006 ausweislich des MRT vom 26.10.2006 ein altersuntypischer Prolaps-Grenzbefund bei L5/S1, L4/L5 und L1/L2 sowie eine altersuntypische erstgradige Chondrose in den Segmenten L4/L5, L3/L4 und L2/L3 vorgelegen. Zudem seien die Zusatzkriterien 1 (mehrsegmentaler Bandscheibenschaden) und 3 (besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen) der Konstellation B2 erfüllt. Die MdE betrage 80 %. Das Kriterium des Unterlassungszwangs sei am 13.09.2006 erfüllt gewesen (Gutachten vom 20.11.2012).

Die Beklagte hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen der BK 2108 nicht erfüllt seien, da ein Ursachenzusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich sei.

Das SG hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen W. eingeholt, der das Vorliegen einer BK 2108 weiterhin für nicht wahrscheinlich erachtet hat. Der hälftige Orientierungswert von 8,5 MNh für Frauen stelle keine kritische Gesamtbelastung dar, sondern diene lediglich als Grenzwert für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens (Stellungnahme vom 24.08.2013).

Mit Beschluss vom 04.12.2013 hat das SG das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 2 U 6/13 R zum Ruhen gebracht.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 14.01.2016 hat das SG nach § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Allgemeinmedizin P.. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 07.06.2018 eine BK 2108 verneint. Zwar liege bei der Klägerin eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vor, diese sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ihre berufliche Tätigkeit zurückzuführen (Gutachten vom 29.06.2018).

Auf Antrag der Klägerin hat das SG zu den Ausführungen von P. eine ergänzende Stellungnahme des Sacherständigen V. eingeholt, der den Ausführungen von P. widersprochen hat und bei seiner Einschätzung verblieben ist (Stellungnahme vom 15.03.2019).

Das SG hat sodann eine ergänzende Stellungnahme von P. eingeholt, welcher ebenfalls bei seiner Einschätzung verblieben ist (Stellungnahme vom 22.11.2018).

Mit Urteil vom 03.03.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen W. und P. sei nicht nachgewiesen, dass die bei der Klägerin vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS auf ihre berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Bis zum Erkrankungsbeginn im Jahr 1999 habe noch keine relevante Wirbelsäulenbelastung durch die beruflich bedingte Exposition vorgelegen. Zudem liege auch kein typischer segmentaler Befund vor. Den Ausführungen von V. könne nicht gefolgt werden.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 26.03.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.03.2020 Berufung eingelegt und zunächst die Anerkennung der BK 2108 sowie deren Entschädigung in Form von Verletztenrente und Übergangsleistungen begehrt.

Die Klägerin hat sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.03.2020 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2010 zu verurteilen, bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab dem 13.09.2006 anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung der Klägerin erstmals durch das MRT vom 26.10.2006 gesichert festgestellt worden sei.

Der Senat hat sodann nach § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Orthopädie Y.. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 31.01.2022 sowie Auswertung von MRTs der LWS vom 26.10.2006, 17.04.2007 und 21.12.2020 sowie einer Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule (HWS) vom 10.10.2012 ausgeführt, dass bei der Klägerin 2006/2007 ein eindeutig altersuntypischer Bandscheibenschaden im Segment L4/L5 vorgelegen habe. Gegen einen beruflichen Zusammenhang spreche das nicht belastungskonforme Schadensbild mit einem völlig unauffälligen Segment L5/S1 sowie die geringe Gesamtbelastungsdosis von 9,8 MNh. Eine BK 2108 liege nicht vor (Gutachten vom 11.03.2022).

Auf Aufforderung des Senats hat die Beklagte Ausführungen der Präventionsabteilung übersandt, wonach die Gesamtdosis bis zum 12.09.2006 9,99 MNh betragen habe und das 3. Zusatzkriterium der Konstellation B2 an 1702 Arbeitstagen erfüllt gewesen sei.

Die Klägerin hat nachfolgend Einwendungen gegen die Begutachtung durch Y. erhoben, zu denen der Senat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt hat. Dieser hat ausgeführt, dass er in den Einwänden der Klägerin keine neuen, medizinischen Gesichtspunkte erkennen könne, die eine andere Beantwortung der Beweisfragen erfordern oder ermöglichen würden (Stellungnahme vom 27.06.2023).

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat sodann nach § 109 SGG eine ergänzende Stellungnahme von V. eingeholt. Dieser hat ausgeührt, dass die Konsensempfehlungen für die Annahme einer der B-Fallkonstellationen nicht verlangen würden, dass sowohl das Segment L4/L5 und das Segment L5/S1 erkrankt seien, sondern es reiche eines der beiden Segmente aus. Da bei der Klägerin zudem eine ausreichend hohe berufliche Belastung mit einer MDD-Dosis in Höhe von 9,99 MNh vorliege und zudem das 3. Zusatzkriterium der Fallkonstellation B2 erfüllt sei, sei eine BK 2108 anzuerkennen (Stellungnahme vom 02.02.2024).

Die Beklagte ist der Stellungnahme entgegengetreten. Zwar liege bei der Klägerin eine bandscheibenbedingte Erkrankung vor, das Verteilungsmuster mit einem vergleichbar stark ausgeprägten Bandscheibenvorfall im Segment L1/L2, also an belastungsuntypischer Stelle, spreche jedoch gegen einen Ursachenzusammenhang. Eine besonders intensive Belastung im Sinne der Konstellation B2, zweite Alternative liege nicht vor.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat zu dem Vorbringen der Beklagten erneut eine Stellungnahme des Sachverständigen V. eingeholt, der bei seinen Ausführungen verblieben ist und weiterhin die Anerkennung einer BK 2108 im Sinne des 3. Zusatzkriteriums der Konstellation B2 empfohlen hat (Stellungnahme vom 02.09.2024).

Auf Anregung der Beklagten hat der Senat sodann eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Y. eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass das Fehlen altersuntypischer Veränderungen in dem tendenziell am stärksten belasteten Bewegungssegment L5/S1 eher gegen eine Berufskrankheit spreche. Bei der Klägerin liege bildmorphologisch ein Grenzfall entsprechend der Fallkonstellation B2/B3 vor, bei dem die übrigen, für den beruflichen Zusammenhang sprechenden Gesichtspunkte eindeutig erfüllt sein müssten, damit ausreichende Trennschärfe gegenüber nicht wesentlichen beruflichen Ursachen verbleibe. Diese ausreichende Trennschärfe sei nach seiner Einschätzung bei einer Gesamtbelastungsdosis von 9,8 MNh über einen Zeitraum von 14 Jahren nicht gegeben (Stellungnahme vom 10.06.2025).

Zu den Ausführungen von Y. hat der Senat auf Antrag der Klägerin nochmals eine Stellungnahme von V. eingeholt, welcher bei seiner Einschätzung verblieben ist (Stellungnahme vom 07.11.2025).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2026 ist für die Beklagte niemand erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die vom SG beigezogenen Akten S 36 U 28/08, S 6 (36) U 15/09 und S 6 U 425/11 Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 04.05.2026 mitgeteilt, dass sie zur mündlichen Verhandlung keinen Vertreter entsenden wird und darum gebeten, ohne sie zu verhandeln. Darauf, dass auch in ihrer Abwesenheit eine Entscheidung ergehen könne, ist sie in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 26.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2010 beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da dieser rechtswidrig ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung einer BK 2108.

Rechtsgrundlage für die Anerkennung der BK ist § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. der BK 2108. Diese BK hatte bis zum 31.12.2020 folgenden Wortlaut: „Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können". Seit Wegfall des Unterlassungszwangs zum 01.01.2021 setzt die BK 2108 eine Chronifizierung des Krankheitsbildes voraus (dazu BT-Drucks 19/17586, S. 134 f.) und lautet: „Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben".

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind BKen nur diejenigen Krankheiten, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als solche bezeichnet sind (sog. Listen-BK) und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit", die „Verrichtung", die „Einwirkungen" und die „Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (zuletzt BSG, Urteil vom 09.12.2025 - B 2 U 5/23 R -, juris Rn. 9 m.w.N.).

Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüberhinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3b m.w.N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können und verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris Rn. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a.a.O.).

Nach dem Tatbestand der BK 2108 muss in medizinischer Hinsicht eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS entstanden sein und noch bestehen. Außerdem muss der Versicherte aufgrund einer versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben und getragen bzw. in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet haben. Schließlich muss zwischen der bandscheibenbedingten Erkrankung und den genannten beruflichen Einwirkungen ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die beruflichen Einwirkungen wesentliche Ursache für die bandscheibenbedingte Erkrankung sind. Soweit es um die Anerkennung der BK für Zeiträume vor dem 01.01.2021 geht, muss die belastende Tätigkeit zudem wegen eines bestehenden Unterlassungszwangs aufgegeben worden sein.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

  1. Die Klägerin gehörte unstreitig während ihrer Beschäftigung als Krankenschwester von 1992 bis 2006 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu dem in der Unfallversicherung versicherten Personenkreis.

  2. Bei ihr sind auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 erfüllt.

Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 sind das langjährige Heben oder Tragen schwerer Lasten und langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung. Geeignete Grundlage zur Konkretisierung der mit „langjährig", „schwer" und „extrem" nur ungenau und allenfalls richtungsweisend umschriebenen Einwirkungen ist das Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) (BSG, Urteile vom 06.09.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 9, Rn. 19, vom 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 8, Rn. 17, vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - BSGE 99, 162 = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5, Rn. 18 und vom 18.03.2003 - B 2 U 13/02 R - BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 1, Rn. 11 ff). Dieses Modell hat das BSG weiterentwickelt und in mehreren Punkten modifiziert. Danach ist der im MDD vorgeschlagene Orientierungswert für die Gesamtbelastungsdosis bei Männern von 25 MNh auf 12,5 MNh zu halbieren (grundlegend BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - BSGE 99, 162 = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5, Rn. 25; zur Anwendung der hälftigen Orientierungswerte als Mindestbelastungswerte BSG Urteile vom 23.04.2015 - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 8, Rn. 26 und - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 7 Rn. 17). Für Frauen ist der Orientierungswert für die Gesamtbelastungsdosis von 17 MNh entsprechend auf 8,5 MNh zu halbieren.

Vorliegend ist mit der vom Präventionsdienst errechneten Gesamtbelastungsdosis von 9,99 MNh bis zum Zeitpunkt der Aufgabe der belastenden Tätigkeit mit Ablauf des 12.09.2006 der untere Grenzwert für Frauen von 8,5 MNh überschritten.

Die Belastungen sind auch langjährig erfolgt, nämlich von Oktober 1992 bis September 2006, und damit mehr als 10 Jahre. Langjährig bedeutet bei der BK 2108, dass zehn Berufsjahre als im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern sind (BSG, Urteil vom 09.12.2005 - B 2 U 5/23 R -, juris Rn. 13 m.w.N.). Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Klägerin ihre Berufstätigkeit mehrfach längere Zeit wegen Mutterschaft, Elternzeit und Krankheit unterbrochen hat und die Dauer der Einwirkungen der beruflichen Belastungen („Einwirkungsjahre“) ausweislich der im Berufungsverfahren eingeholten, schlüssigen Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten bei lediglich 8,89 Jahren liegt. Für die Frage der Langjährigkeit beruflicher Belastungen im Sinne der BK 2108 kommt es nach ständiger Rechtsprechung und dem Merkblatt zur BK 2108 vom 01.09.2006 (BABl. 10-2006, S. 30 ff.,) S. 9 unten, auf die Anzahl der Berufsjahre an, wobei auch unterbrochene Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. auch BSG, Urteil vom 09.12.2025 - B 2 U 5/23 R -, juris Rn. 13 m.w.N.).

  1. Bei der Klägerin sind auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen erfüllt.

a) Arbeitsmedizinische Voraussetzung der BK 2108 ist zunächst das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Diese liegt bei der Klägerin vor.

aa) Nach den medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, die als sog. Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung auf Anregung der vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe zusammengestellt wurden (Bolm-Audorff u.a., Medizinische Beurteilungskriterien für bandscheibenbedingte Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Konsensempfehlung zur Zusammenhangsbegutachtung, Trauma und Berufskrankheit, Heft 3/2005, S. 216), und nach der Rechtsprechung des BSG nach wie vor eine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2025 - B 2 U 5/23 R -, juris Rn. 17 m.w.N.), erfordert eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS im Sinne der BK 2108 zunächst - morphologisch - den bildgebenden Nachweis eines altersuntypischen Bandscheibenschadens im Sinne einer Höhenminderung (Chondrose) und/oder eines Bandscheibenvorfalls einerseits und einer korrelierenden klinischen Symptomatik andererseits. Dabei sind für die Begutachtung Nativröntgenaufnahmen der gesamten Wirbelsäule in zwei Ebenen, welche in der Regel nicht älter als ein Jahr sein sollten, zu beurteilen. Bei bereits länger zurückliegender Aufgabe der belastenden Tätigkeit ist der Befund zum Zeitpunkt der Aufgabe der belastenden Tätigkeit wegweisend (Konsensempfehlungen, a.a.O., Ziffer 1.2). Der bildgebende Nachweis eines Bandscheibenschadens ist dabei unabdingbare Voraussetzung für den Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung (Konsensempfehlungen, a.a.O., Ziffer 1.3), wobei der bildgebend darstellbare Bandscheibenschaden zudem seiner Ausprägung nach altersuntypisch sein muss (Konsensempfehlungen, a.a.O., Ziffer 1.4).

Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen V. lag bei der Klägerin nach dem Ergebnis des MRT vom 26.10.2006 im Oktober 2006 ein Prolaps-Grenzbefund in den Segmenten L5/S1, L4/L5, L3/L4 und L1/L2 vor, die der Sachverständige als altersuntypisch eingeschätzt hat. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen, denn nach den Ausführungen von Y. in seinem Gutachten vom 11.03.2022, denen der Senat insoweit folgt, lag jedenfalls bezogen auf das Segment L4/L5 zu diesem Zeitpunkt bereits ein Prolaps im Sinne der Konsensempfehlungen vor, da eine Vorwölbung von bandscheibendichtem Material über die Wirbelkörperhinterkante von etwa 5,4 mm bestand (siehe hierzu Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 218, Übersicht 8). Zudem lagen bei der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht 40 Jahre alten Klägerin altersuntypische erstgradige Chondrosen in den Segmenten L2/L3, L3/L4 und L4/L5 vor. Darüber hinaus haben beide Sachverständige aufgrund des MRT vom 17.04.2007 einen eindeutig altersvorauseilenden sequestrierten Bandscheibenvorfall im Segment L4/L5 angenommen. Das innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der rückenbelastenden Tätigkeit erstellte MRT ist nach den Konsensempfehlungen zur Bestimmung der Voraussetzungen einer BK 2108 verwertbar. Den Konsensempfehlungen kann entnommen werden, dass radiologische Befunde, die innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der beruflichen Belastungen erstellt wurden, zur Feststellung der Voraussetzungen einer BK 2108 herangezogen werden können.

bb) Darüber hinaus verlangt eine bandscheibenbedingte Erkrankung, dass mit dem bildgebenden Nachweis eines Bandscheibenschadens eine klinische Symptomatik in Gestalt eines lokalen Lumbalsyndroms oder eines lumbalen Wurzelsyndroms korreliert (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 216 unter 1.3). Auch diese Voraussetzung liegt nach den im Ergebnis übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen Y. und V. vor. Die radiologisch nachweisbaren Bandscheibenschäden haben nach den Feststellungen des Sachverständigen V. zu chronischen Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule geführt. Anlässlich einer neurologischen Untersuchung am 09.10.2006 wurde eine Wurzelkompressionssymptomatik L5 links diagnostiziert, was nach Ansicht von V. im Sinne eines sensiblen Wurzelsyndroms L5 links zu interpretieren ist. Auch Y. bejaht von den radiologisch nachweisbaren Bandscheibenschäden ausgehende funktionelle Einschränkungen in Gestalt eines lokalen Lumbalsyndroms.

b) Arbeitsmedizinische Voraussetzung der BK 2108 ist weiterhin ein Schadensbild, bei dem nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verursachung durch die festgestellten beruflichen Einwirkungen angenommen werden kann. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.

Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung gilt im Berufskrankheitenrecht, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 30.03.2017- B 2 U 6/15 R, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R - UV-Recht Aktuell 2012, 412; Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R- BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, Rn. 13), die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolgs ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Ursachen im naturwissenschaftlich-kausalen Sinne fest, muss auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestands fallenden Gefahr sein. Die Wesentlichkeit der Ursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (zur Theorie der wesentlichen Bedingung: eingehend BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, Rn. 37 f. sowie BSG vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 - SozR 4-2700 § 11 Nr. 1, Rn. 28 ff.). Im vorliegenden Fall reichen die vom Präventionsdienst festgestellten Einwirkungswerte der Höhe nach aus, um einen Bandscheibenschaden zu verursachen. Mit der festgestellten Gesamtbelastungsdosis von 9,99 MNh wurde die Hälfte des Orientierungswertes für Frauen von 17 MNh und damit der untere Grenzwert von 8,5 MNh überschritten.

Aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann angesichts der multifaktoriellen Entstehung der bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (BSG vom 30.01.2007 - B 2 U 4/06 - BSGE 99, 162) nicht automatisch auch auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der BK 2108 geschlossen werden; vielmehr müssen medizinische Kriterien hinzukommen (vgl. zuletzt BSG vom 06.09.2018 - B 2 U 10/17 R und B 2 U 13/17 R, juris Rn. 19). In der medizinischen Wissenschaft ist anerkannt, dass Bandscheibenschäden, insbesondere der unteren Lendenwirbelsäule, in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen und zwar auch bei solchen Bevölkerungsgruppen, die während ihres Arbeitslebens keiner schweren körperlichen Belastung ausgesetzt gewesen sind. Aufgrund dieser multifaktoriellen Ätiologie hat die medizinische Wissenschaft im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Rahmen der BK 2108 Kriterien erarbeitet, die zumindest in ihrer Gesamtschau für oder gegen eine berufliche Verursachung sprechen. Diese sind niedergelegt in den Konsensempfehlungen aus dem Jahr 2005, die nach wie vor eine geeignete Orientierungshilfe für die in jedem Einzelfall nach dessen Umständen vorzunehmende arbeitsmedizinische Klärung der haftungsbegründenden Kausalität sind. Sie konkretisieren nicht rechtlich verbindlich die normativen Voraussetzungen der BK 2108, sondern sind lediglich ein medizinisch-wissenschaftlicher Text, der der Erleichterung der Beurteilung im Einzelfall dient, um typische Befundkonstellationen im Hinblick auf die Kausalbeziehungen unter Zugrundelegung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands einordnen zu können (BSG, Urteil vom 09.12.2025 - B 2 U 5/23 R -, juris Rn. 17 m.w.N.).

Nach den Konsensempfehlungen wird ein Ursachenzusammenhang zwischen bandscheibenbedingter Erkrankung und beruflicher Belastung in bestimmten Befundkonstellationen als wahrscheinlich betrachtet. Grundvoraussetzung aller Konstellationen ist, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung die Segmente L5/S1 und/oder L4/5 betrifft und die Ausprägung einer Chondrose Grad II oder höher und/oder eines Vorfalls aufweist. Kommt noch eine Begleitspondylose hinzu, liegt die Befundkonstellation B1 vor, bei der, sofern wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren nicht erkennbar sind, die Konsensempfehlungen einen Zusammenhang für wahrscheinlich halten. Liegt keine Begleitspondylose vor und sind keine wesentlichen konkurrierenden Ursachenfaktoren erkennbar, ist ein Zusammenhang gleichwohl wahrscheinlich, wenn eines der folgenden Zusatzkriterien erfüllt ist (Befundkonstellation B2): Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben (1. Zusatzkriterium - 1. Alt) oder bei nur monosegmentaler/m Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/L5 im MRT in mindestens zwei angrenzenden Segmenten „black disc" (1. Zusatzkriterium - 2. Alt), eine besonders intensive Belastung, wofür Anhaltspunkt das Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren ist (2. Zusatzkriterium), ein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen, wobei als Anhaltspunkt hierfür das Erreichen der Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4 1/2 kN, Männer ab 6 kN) gilt (3. Zusatzkriterium).

aa) Eine Befundkonstellation B1 scheidet nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Y. und V. aus, weil keine Begleitspondylose vorliegt. Dies ergibt sich auch aus dem radiologischen Zusatzgutachten von R..

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Sozialgerichts liegen bei der Klägerin jedoch die Voraussetzungen der Befundkonstellation B2 vor.

(1) Die Einstiegsvoraussetzung in die B-Konstellationen ist erfüllt, weil bei der Klägerin im maßgeblichen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der belastenden Tätigkeit ein Bandscheibenvorfall (Prolaps) im Segment L4/L5 vorliegt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter a) aa) Bezug genommen.

(2) Darüber hinaus liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen V., denen der Senat insoweit folgt, im maßgeblichen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der belastenden Tätigkeit ein Zusatzkriterium im Sinne der Konstellation B2 vor. Zu dieser Ansicht ist im Übrigen auch bereits die im Verwaltungsverfahren gehörte Beratungsärztin Z. gelangt.

Ob - so die Ausführungen des Sachverständigen V. - bei der Klägerin das 1. Zusatzkriterium erfüllt ist, da zwar keine „black disc"-Veränderungen, aber ein mehrsegmentaler Bandscheibenschaden in den Segmenten L5/S1, L4/L5, L3/L4 und L1/L2 vorliegt, kann dahinstehen. Der Sachverständige Y. geht insoweit nachvollziehbar lediglich von einem monosegmentalen Befund aus, da die Protrusionen in den Segmenten L1/L2, L2/L3 und L3/L4 seiner Ansicht nach unter Berücksichtigung des damaligen Lebensalters der Klägerin das Ausmaß eines Prolaps nicht erreichen und deshalb nicht eindeutig altersuntypisch sind.

Jedenfalls ist bei der Klägerin aber das 3. Zusatzkriterium erfüllt.

Nach den Feststellungen des Präventionsdienstes wird die Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes von 1,75 kNh für Frauen durch hohe Belastungsspitzen von mindestens 4,5 kN an insgesamt 1702 Tagen erreicht bzw. überschritten. Wie sich aus den Ausführungen des Präventionsdienstes ergibt, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat und denen er deshalb folgt, war die Klägerin damit in jeder Arbeitsschicht einer Bandscheibendruckkraft von mindestens 4,5 kN ausgesetzt und hat allein dadurch in jeder Arbeitsschicht Tagesdosen von 3,9 bis 6,5 kNh erreicht. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, in welcher Häufigkeit und Regelmäßigkeit die Hälfte der MDD-Tagesdosis durch Spitzenbelastungen erreicht werden muss, damit von der Erfüllung des 3. Zusatzkriteriums ausgegangen werden kann. Wenn, wie hier, die entsprechenden Kriterien in jeder bzw. in 1702 Arbeitsschichten erfüllt sind, liegen die Voraussetzungen des 3. Zusatzkriteriums unzweifelhaft vor. Dies folgt auch aus neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen zu diesem Zusatzkriterium (Seidler et al, Zbl Arbeitsmed 2023, S. 1 ff.), wonach selbst dann, wenn man eine herabgesetzte Tagesdosis von 0,5 kNh durch Bandscheibendruckkräfte von mindestens 4,5 kN bei Frauen zugrunde legt, eine signifikante Erhöhung des Risikos für bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule anzunehmen ist, wenn diese Voraussetzungen in mindestens 600 Arbeitsschichten erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die Bedenken des Sachverständigen Y., es müsse berücksichtigt werden, dass die Gefährdungen durch hohe Belastungsspitzen bei der Klägerin nur im Rahmen einer relativ niedrigen Belastungsdosis und über einen relativ langen Zeitraum verteilt aufgetreten seien, nicht stichhaltig.

c) Schließlich liegt bei der Klägerin auch ein belastungskonformer Verlauf insbesondere in zeitlicher Hinsicht vor.

Nach den Konsensempfehlungen setzen sämtliche B-Konstellationen jeweils voraus, dass eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegt, die Exposition ausreichend ist und eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibendingten Erkrankung besteht.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach den Ausführungen des Sachverständigen V., denen der Senat folgt, erfüllt. Bei der Klägerin hat sich die nach den Ausführungen zu a) vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung in plausibler zeitlicher Korrelation zu einer ausreichenden Exposition (siehe hierzu oben 2.) entwickelt. Dies stellt auch der Sachverständige Y. nicht in Frage.

Soweit zumindest anfänglich die Beklagte und anschließend auch der Sachverständige W. einen Erkrankungsbeginn bereits „um 1999“ angenommen und daher einen belastungskonformen Verlauf verneint haben, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht. Für das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung „um 1999“ bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Wie bereits unter a) aa) ausgeführt, setzt eine bandscheibenbedingte Erkrankung den radiologischen Nachweis altersvorauseilender Bandscheibenschäden voraus. Dieser Nachweis kann selbst für Ende des Jahres 1999 nicht geführt werden. Ein während eines stationären Aufenthaltes der Klägerin vom 29.11. bis 21.12.1999 im Zentrum für Orthopädie und Rheumatologie des K.-Krankenhauses in C. gefertigtes Röntgenbild ergab ausweislich des aktenkundigen Entlassungsberichts vom 20.01.2000 eine regelrechte Diskushöhensequenz. Chondrosen oder Bandscheibenprotrusionen lagen danach nicht vor. In den Diagnosen führte der Entlassungsbericht darüber hinaus zwar auch eine Lumbalgie an, ordnete diese Beschwerde aber „am ehesten“ der führenden Diagnose „Fibromyalgie-Syndrom“ zu. Eine bandscheibenbedingte Erkrankung ist deshalb auf der Grundlage dieses Berichtes zu verneinen. Weitere ärztliche Unterlagen, die den Beginn einer bandscheibenbedingten Erkrankung in den Jahren 1999 oder 2000 belegen könnten, sind nicht vorhanden.

Nach den Ausführungen von V. und von R. im Gutachten vom 14.12.2012 lässt sich zwar ein altersvorauseilender Befund an der LWS in Form von erstgradigen Chondrosen in den Segmenten L5/S1 und L4/L5 frühestens den Röntgenaufnahmen vom 26.06.2003 entnehmen. Erstgradige Chondrosen sind nach den Konsensempfehlungen bei der zu diesem Zeitpunkt 36jährigen Klägerin als altersvorauseilend anzusehen (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 214, Übersicht 1). Zu diesem Zeitpunkt fehlte es jedoch, wie V. überzeugend darlegt, an einer Dokumentation von klinischen Kriterien einer bandscheibenbedingten Erkrankung im Sinne der Konsensempfehlungen.

Das Vollbild einer bandscheibenbedingten Erkrankung in diesem Sinne lässt sich frühestens auf der Grundlage des Berichtes des Zentrums für Orthopädie und Rheumatologie des K.-Krankenhauses in C. vom 09.06.2004 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin im Zeitraum vom 28.05. bis 11.06.2004 annehmen. Dort werden neben röntgenologisch nachgewiesenen leichtgradigen Höhenminderungen in den drei caudalen LWS-Intervertebralräumen funktionelle Beschwerden der Klägerin im Bereich der LWS beschrieben. Ausweislich der einzelnen Berechnungen in der Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 18.05.2022 hatte die Klägerin aber im Juni 2004 auch unter Berücksichtigung aller Ausfallzeiten eine Gesamtbelastungsdosis von 8,5 MNh überschritten.

Selbst wenn man im Übrigen den Beginn der Entwicklung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Klägerin auf den 26.06.2003 vorverlegen würde, wäre ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Erreichen einer ausreichenden Belastung plausibel im Sinne der Konsensempfehlungen, denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ausweislich der Berechnungen des Präventionsdienstes der Beklagten unter Berücksichtigung aller Ausfallzeiten mit einer Gesamtbelastung von 8,17 MNh bereits annähernd die erforderliche Gesamtbelastung von 8,5 MNh erreicht. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen der Konsensempfehlungen zur Konstellation E2 (Vorliegen einer erstgradigen Chondrose ohne Begleitspondylose), wonach bei Fortführen der belastenden Tätigkeit im weiteren Verlauf eine berufliche Verursachung noch erkennbar werden könne, dass die Ausbildung einer erstgradigen Chondrose zu einem früheren Zeitpunkt, wie bei der Klägerin, einen belastungskonformen Verlauf nicht ausschließt, wenn, wie hier, im Zeitpunkt der Aufgabe der belastenden Tätigkeit eine Konstellation B2 vorliegt.

d) In Anbetracht der vorstehenden Ergebnisse vermag der Senat dem Sachverständigen Y., der eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen und ausgeführt hat, wegen der verhältnismäßig geringen Gesamtbelastungsdosis, der verhältnismäßig geringen Einwirkungsdauer, der geringen Betroffenheit des Segments L5/S1, der Betroffenheit höherer Abschnitte der LWS und des Umstandes, dass es sich bei der Konstellation B2 3. Zusatzkriterium seiner Einschätzung nach um einen Grenzfall handele, könne er ein Überwiegen der Argumente für einen ursächlichen Zusammenhang nicht erkennen, nicht zu folgen. Die Konsensempfehlungen sehen nicht vor, dass bei einer Konstellation, bei der ein Ursachenzusammenhang wahrscheinlich ist, im Wege eine Einzelfallbetrachtung ein Ursachenzusammenhang verneint werden kann. Hierauf hat auch der Sachverständigen V. überzeugend hingewiesen. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG.

  1. Nach den Ausführungen von V., denen der Senat folgt und die im Übrigen auch der urkundsbeweislich verwertbaren Einschätzung der Beratungsärztin Z. entsprechen, ist auch das Merkmal des Unterlassungszwangs mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe der belastenden Tätigkeit im September 2006 erfüllt.

Das besondere versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Zwangs zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt in der Regel voraus, dass die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich objektiv aufgegeben hat, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (BSG, Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R -, juris Rn. 24 m.w.N.).

Vorliegend hat die Klägerin ihre Tätigkeit als Krankenschwester mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 13.09.2006 tatsächlich aufgegeben. Erfolgt - wie hier - die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit in einem Zeitraum, während dessen der Erkrankte arbeitsunfähig ist, so tritt die Tätigkeitsaufgabe am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein (BSG, Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R -, juris Rn. 24 m.w.N.).

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen V. war die Klägerin auch aus arbeitsmedizinischer Sicht zur Verhütung einer weiteren Verschlimmerung der Bandscheibenerkrankung gezwungen, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich ihres zunächst auch im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Anspruchs auf die Gewährung von Leistungen nicht erfolgreich war.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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