Landessozialgericht NRW, 2026-05-27, L 11 KR 661/25

L 11 KR 661/25Tribunal des assurances sociales27 mai 2026

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 11 KR 661/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-27

Aktenzeichen: L 11 KR 661/25

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0527.L11KR661.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 2. September 2025 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand :

Gründe

Tatbestand :

Streitig ist die Beendigung eines Klageverfahrens infolge Klagerücknahmefiktion.

Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Seinen unter Bezugnahme auf eine zahnärztliche Heilmittelverordnung vom 4. Mai 2022 gestellten Antrag auf langfristige Versorgung mit Heilmitteln lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 9. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2023).

Dagegen hat der Kläger am 9. Februar 2023 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Mit dieser hat er geltend gemacht, dass die Beklagte den Sachverhalt unzureichend ermittelt habe. Es sei auch versäumt worden, den (un-)zuständigen Sozialleistungsträger für die abgelehnte Heilbehandlung zu ermitteln. Zudem habe die Beklagte das im Widerspruchsverfahren eingeholte Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) vom 6. November 2022 nicht vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides gelöscht und damit gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Er beantrage die Beiladung des Landschaftsverbandes Westfalen sowie der Berufsgenossenschaft Holz Metall, weil deren Zuständigkeit gegeben sei. Ferner beantrage er die Beiziehung der Akten zu den Verfahren S 48 KR 670/23 und S 48 KR 671/23, jeweils SG Dortmund, aus denen sich die unzureichende Amtsermittlung der Beklagten ergebe. Insoweit rege er die Verbindung der Verfahren an.

Das SG hat den Kläger mit Verfügung vom 18. April 2024 um Übersendung einer Schweigepflichtentbindungserklärung und Mitteilung der behandelnden Ärzte gebeten, damit Befundberichte eingeholt werden könnten. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 1. Mai 2024 erklärt, dass das SG begründen möge, wofür eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung über ein Jahr nach Klageerhebung benötigt werde. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 hat das SG den Kläger an die Vorlage der ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke zur Einholung von Befundberichten erinnert. Es werde darauf hingewiesen, dass ohne diese das Gericht keine Befundberichte im Rahmen der Amtsermittlung einholen könne. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2024 geltend gemacht, dass es für medizinische Ermittlungen keine Rechtsgrundlage gebe.

Das SG hat den Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2025 an die Übersendung der angeforderten Erklärungen erinnert. Sodann hat es den Kläger mit von der Kammervorsitzenden qualifiziert signierten elektronischen, dem Kläger am 29. März 2025 zugestellten Schreiben vom 25. März 2025 auf Folgendes hingewiesen:

In -pp.-

haben Sie im o.g. Rechtsstreit haben Sie trotz mehrmaliger Erinnerung, letztmalig mit Schreiben vom 17.02.2025, die bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 18.04.2025 erbetenen ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke (Schweigepflichtentbindung und Fragebogen über ärztliche Behandlungen) - trotz Erinnerung vom 23.05.2024 und vom 17.02.2025 - nicht übersandt. Dem Gericht drängt sich der Eindruck auf, dass an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse besteht. Es wird daher um Rücknahme der Klage oder um Erledigung der Verfügung vom 18.04.2024 innerhalb von 4 Wochen gebeten.

Ich weise hiermit ausdrücklich auf § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hin. Demnach gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG kommt in diesem Fall eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht.

Sie werden hiermit ausdrücklich aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und die mit Verfügung vom 18.04.2024 erbetenen ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke (Schweigepflichtsentbindung und Fragebogen über ärztliche Behandlungen) zu übersenden.

Wenn Sie das Verfahren trotz dieser Aufforderung weiterhin nicht betreiben, endet es nach Ablauf von drei Monaten ab Zugang dieses Schreibens kraft Gesetzes. Die angefochtenen Bescheide werden dadurch bestandskräftig und damit bindend. Eine Fortführung der Klage ist dann ausgeschlossen.“

Mit Schriftsatz vom 27. April 2025 hat der Kläger erklärt, er halte das Vorgehen des SG für willkürlich. Er habe ausreichend vorgetragen und warte auf eine Entscheidung. Er habe das Verfahren ausreichend „betrieben“, was sich an der Zahl seiner schriftlichen Äußerungen zeige. Das Gericht wolle ihn für seine fehlende Kooperation bestrafen. Er habe sich zu der Anfrage des SG bereits geäußert und medizinische Ermittlungen zurückgewiesen. Er erhebe deshalb Anhörungsrüge. Auch wenn das SG die Notwendigkeit der Schweigepflichtentbindung auf Klägeranfrage nicht begründet habe, werde diese im Anhang erteilt. Die Verletzungen des rechtlichen Gehörs könnten nun vollständig bürgerfreundlich im Zuge des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 Sozialgerichtsgesetz ) nachgeholt werden. Die avisierte Schweigepflichtentbindung ist allerdings nicht beigefügt gewesen.

Das SG hat den Kläger in einem Schreiben vom 22. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass die mit gerichtlicher Verfügung vom 25. März 2025 ausdrücklich unter Fristsetzung angeforderten ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke (Schweigepflichtentbindung und Fragebogen über ärztliche Behandlungen) dem Schriftsatz vom 27. April 2025 nicht beigefügt gewesen seien und daher die Übersendung noch immer ausstehe.

Unter dem 1. Juli 2025 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen gelte, da der Kläger das Verfahren trotz am 29. März 2025 zugestellter Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, das Verfahren länger als drei Monate nicht betrieben habe. Das Verfahren ist gleichzeitig als durch Rücknahme erledigt aus dem Computersystem des SG ausgetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2025, laut Vermerk des SG dort eingegangen am 3. Juli 2025, hat der Kläger sich erneut zur Betreibensaufforderung geäußert. In einem weiteren Schriftsatz vom 7. Juli 2025 hat der Kläger seine Auffassung wiederholt, dass er das Verfahren betrieben habe und keine medizinischen Ermittlungen erforderlich seien. Er beantrage diesbezüglich Wiedereinsetzung. Zudem beantrage er, die Feststellung der Klagerücknahme vom 1. Juli 2025 aufzuheben.

Nach Zurückweisung von Anhörungsrügen des Klägers (Beschluss vom 5. August 2025) hat das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Der Kläger hat daraufhin erklärt, er halte eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für nicht angezeigt. Er halte die Entscheidung über die Anhörungsrügen für willkürlich und mache diese erneut geltend.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 2. September 2025 festgestellt, dass das Verfahren S 48 KR 299/23 erledigt sei. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den ihm am 5. September 2025 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10. September 2025 eingelegte Berufung des Klägers. Mit dieser wendet er sich gegen die Feststellung im Gerichtsbescheid, dass das Verfahren erledigt sei.

Der Kläger beantragt zuletzt schriftsätzlich,

das Urteil des SG Dortmund aufgrund der fehlerhaften Anwendung des § 102 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG Dortmund zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG).

A. Streitgegenstand ist der Gerichtsbescheid des SG vom 2. September 2025 und damit die vordergründige Frage, ob das Klageverfahren S 48 KR 299/23 durch fiktive Klagerücknahme beendet ist. Der Kläger hat zuletzt allein noch beantragt, den Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuverweisen. Die vorherigen Anträge, Akten zu Parallelverfahren beizuziehen und das vorliegende Verfahren zum Ruhen zu bringen, bis in den anderen Verfahren entschieden worden ist, hat er nicht mehr aufrechterhalten.

B. Die Berufungdes Klägers ist zulässig.

I. Die Berufung istohne Zulassung statthaft (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 SGG). Stellt der Kläger einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, führt das SG das Verfahren entweder in der Sache fort oder stellt durch Urteil oder Gerichtsbescheid fest, dass das Verfahren erledigt ist. Gegen die feststellende Entscheidung des SG, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist das Rechtsmittel statthaft, das auch gegen eine Entscheidung in der Sache selbst einzulegen wäre (Bundessozialgericht , Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 4/20 R - SozR 4-1500 § 144 Nr. 10, Rn. 18). Vorliegend wäre eine Berufung gegen eine Sachentscheidung des SG ohne gerichtliche Zulassung statthaft. Zwar steht nicht fest, welche Kosten mit einer Langfristverordnung von Heilmitteln verbunden wären. Da der Kläger aber sein Sachleistungsbegehren zeitlich nicht eingegrenzt hat, ist bereits bei einer zeitlichen Geltung der Langzeitgenehmigung von mindestens einem Jahr nach der Untergrenze des § 8 Abs. 7 Satz 2 der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)“ von einem deutlich höheren Streitwert als 750 Euro auszugehen. Da der Kläger seinen Anspruch zeitlich nicht eingegrenzt hat, ist die Berufung zudem nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, weil sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Kläger hat sie am 10. September 2025 schriftlich gegen den ihm am 5. September 2025 zugestellten Gerichtsbescheid des SG - und damit binnen der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG - eingelegt.

C. Die Berufung des Klägers ist auch im Sinne der Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG und der Zurückverweisung an das SG begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist die Klage nicht aufgrund fiktiver Klagerücknahme erledigt.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Eintritt der Klagerücknahmefiktion ist § 102 Abs. 2 SGG. Nach dessen Satz 1 gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Kläger ist nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

Die Rücknahmefiktion beruht auf der Annahme, dass der Kläger kein objektives Rechtsschutzbedürfnis und/oder kein (subjektives) Rechtsschutzbedürfnis (mehr) hat. Es geht dabei nicht (allein) um die Frage, ob (noch) ein objektives Rechtsschutzbedürfnis im Sinne einer belastenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung vorliegt. Die Rücknahmefiktion kann auch dann eingreifen, wenn zwar eine Belastung des Klägers vorliegt, aus seinem Verhalten jedoch zulässigerweise geschlossen werden kann, dass er kein Interesse (mehr) an der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Beseitigung hat. Auf die Gründe dieses fehlenden Interesses kommt es dabei nicht an; es kann beispielsweise auf den als gering erkannten Erfolgsaussichten beruhen oder auf einer Abwägung von Aufwand und Nutzen (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - B 4 AS 280/20 B - juris, Rn. 8 m.w.N.).

Die formellen Voraussetzungen für die Klagerücknahmefiktion liegen vor (dazu I.), nicht aber die materiellen Voraussetzungen (dazu II.). Dies rechtfertigt die Aufhebung des Gerichtsbescheides und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG (dazu III.).

I. Die formellen Anforderungen an eine Betreibensaufforderung liegen vor. Das SG hat ihren Anlass, nämlich die Vorlage einer zu unterzeichnenden Schweigepflichtentbindungserklärung samt ausgefüllter Arztliste zwecks Durchführung für notwendig erachteter Ermittlungen, eindeutig benannt und die Folgen der Nichtbefolgung hinreichend deutlich gemacht. Die Betreibensaufforderung ist von der zuständigen Richterin qualifiziert elektronisch signiert worden (vgl. § 65a Abs. 7 Satz 1 SGG) und gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG dem Kläger am 29. März 2025 per PZU zugestellt worden.

II. Die materiellen Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion lagen demgegenüber nicht vor.

  1. Die Vorschrift des § 102 Abs. 2 SGG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Fiktion der Klagerücknahme führt zur Beendigung des Rechtsschutzverfahrens mit möglicherweise irreversiblen Folgen, ohne dass der Kläger dies durch ausdrückliche Erklärung in bewusster Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Handhabung eines solch scharfen prozessualen Instruments muss daher im Lichte der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, verstanden als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Beteiligter ein von ihm eingeleitetes Verfahren auch durchführen will (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254, Rn. 42).

Die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG tritt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren verfassungsrechtlichen Grenzen nur ein, wenn neben den formellen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, „sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses“ vorliegen (BSG, Urteil vom 4. April 2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62, Rn. 27; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 19. Mai 993 - 2 BvR 1972/92 - juris, Rn. 14; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - juris, Rn. 3; vgl. auch BT-Drs. 16/7716, S. 19). Ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses darf dabei erst nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angenommen werden. Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 4. April 2017 - B 4 AS 2/16 R - a.a.O., Rn. 28).

Die Aufforderung des SG an einen Beteiligten, Mitwirkungshandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, ist rechtlich möglich und zulässig. Es gehört zu den Aufgaben des Gerichts, den Rechtsstreit bis zur Entscheidungsreife zu fördern, dabei unklare Anträge auszuräumen, auf die Stellung sachlicher Anträge hinzuwirken und die wesentlichen Einwendungen des Klägers zu klären (§ 106 Abs. 1 und 2 SGG). Bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt (§ 92 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 SGG). Prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten können auch erst durch eine gerichtliche Anfrage entstehen, wie sich aus mehreren Regelungen des Prozessrechts ergibt (z.B. § 92 Abs. 2, § 106 oder § 106a SGG). Allerdings genügt für eine Betreibensaufforderung nicht jegliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit, vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die z.B. für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (BSG, Urteil vom 4. April 2017 - B 4 AS 2/16 R - a.a.O., Rn. 29; BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - B 12 KR 39/23 B - juris, Rn. 10). Bei der Gesamtwürdigung ist auch das Verhalten des Klägers in den Blick zu nehmen. Bei diesem Aspekt der Gesamtwürdigung ist der Terminus des „unkooperativen Verhaltens“ allein nicht geeignet, den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich verneinen oder bejahen zu können. Vielmehr kommt es auf die Art und Weise des „unkooperativen Verhaltens“ an. Denn § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG stellt darauf ab, dass ein Kläger den Rechtsstreit „nicht betreibt“. Die Fiktion der Klagerücknahme knüpft mithin an den objektivierbaren Umstand der Untätigkeit an. Dagegen würde ein „unkooperatives Verhalten“ lediglich dergestalt, dass ein Beteiligter versucht, weitere Streitgegenstände in das Verfahren einzubeziehen, das Verfahren zu komplizieren oder in die Länge zu ziehen, die Klagerücknahmefiktion nicht auslösen (BSG, Urteil vom 4. April 2017 - B 4 AS 2/16 R - a.a.O., Rn. 31).

  1. Ausgehend davon war zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung nicht annehmen, dass der Kläger das Interesse am Rechtsstreit verloren hatte. Der Kläger hatte auf die Aufforderung des SG, die Schweigepflichtentbindungserklärung beizubringen, zum einen um Erläuterung gebeten, wofür diese benötigt werde. Hierauf hat das SG nur allgemein auf die Amtsermittlungspflicht verwiesen. Der Kläger hat überdies geltend gemacht, dass nach seiner Rechtsauffassung keine medizinischen Ermittlungen erforderlich oder zulässig seien. Insofern kann aus der Nichtübersendung der angeforderten Unterlagen nicht der Schluss gezogen werden, dass er kein Interesse mehr an der Fortführung des Rechtsstreits hatte. Sein Verhalten nach der Zustellung der Betreibensaufforderung bestätigt vielmehr den Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses. Zwar ist er in seinem Schriftsatz vom 27. April 2025 der konkreten Aufforderung zur Vorlage der vom SG übersandten Vordrucke nicht nachgekommen, er hat aber deutlich gemacht, dass er eine Fortführung des Verfahrens wünschte. Ausdrücklich hat er in diesem Schriftsatz erklärt, das Verfahren zu betreiben, und auf seine schriftsätzlichen Aktivitäten hingewiesen. Zudem hat er erneut geltend gemacht, dass medizinische Ermittlungen aus einer Sicht nicht in Betracht kämen, weshalb er sich zu der Aufforderung des SG bereits geäußert habe. Das Prozessverhalten des Klägers unterstreicht bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, dass weder am 25. März 2025 noch am 27. April 2025 oder danach davon auszugehen war, dass sein Rechtsschutzinteresse für das Klageverfahren entfallen war.

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Funktion der Betreibensaufforderung, etwaige Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses innerhalb der gesetzten Frist zu klären. Ein Betreiben innerhalb der durch die Betreibensaufforderung in Gang gesetzten Frist liegt deshalb auch dann vor, wenn substantiiert dargetan wird, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - juris, Rn. 14, 16, zur Auslegung des Begriffs des Betreibens in der vergleichbaren Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz). Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Vorstellung bei der Schaffung des § 102 SGG. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird ausgeführt, ein Nichtbetreiben im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG liege dann vor, wenn sich der Kläger auf die Aufforderung des Gerichts nicht oder nur unzureichend innerhalb der drei Monate äußere, sodass nicht oder nur unzureichend dargelegt sei, dass das Rechtsschutzinteresse ungeachtet der vorliegenden Indizien fortbestehe (BT-Drs. 16/7716, S. 19). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es im Sinne der Vorschrift für ein Betreiben ausreicht, mit hinreichender Deutlichkeit darzulegen, dass ein Rechtsschutzinteresse trotz der zur Betreibensaufforderung führenden Umstände weiter vorliegt. Vor diesem Hintergrund werden für ein Betreiben zwar ein unbegründeter Fristverlängerungsantrag oder die einfache Mitteilung, das Verfahren solle fortgeführt werden, nicht ausreichen. Ausreichend ist aber die Darlegung, warum aus den für die Betreibensaufforderung maßgeblichen Umständen im konkreten Fall nicht auf ein fehlendes Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits geschlossen werden kann. Gemessen daran hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. April 2025 ausreichend deutlich gemacht, warum an seinem Rechtsschutzinteresse nicht gezweifelt werden kann.

  1. Dessen ungeachtet ist von einem „Nichtbetreiben“ innerhalb der gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG mit Ablauf des 30. Juni 2025, einem Montag, endenden Dreimonatsfrist auch deshalb nicht auszugehen, weil der Kläger innerhalb dieser Frist mit dem Schriftsatz vom 27. April 2025 ausdrücklich erklärt hat, dass er nunmehr die Schweigepflichtentbindung erteile und auf einen Anhang verwiesen. Auch wenn die Erklärung in einer Anlage diesem Schriftsatz nicht beigefügt war, hat er sich durch diese Erklärung ausdrücklich mit der Anforderung von Gesundheitsdaten von seinen Ärzten durch das SG einverstanden erklärt. Anders als etwa bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 4 Zivilprozessordnung) herrscht insoweit kein Formularzwang, sodass allein schon die Aussage des Klägers, dass er nunmehr die Schweigepflichtentbindung erkläre, als inhaltliche Erfüllung der Betreibensaufforderung gelten muss.

III. Da die Voraussetzungen für die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vorlagen und der Rechtsstreit in der Hauptsache folglich nicht erledigt ist, ist der Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und das Verfahren an das SG zurückzuverweisen (wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2023 - L 7 AS 476/23 - juris, Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 12 SO 641/18 - juris, Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2022 - L 12 SO 96/22 - juris, Rn. 34; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2020 - L 10 AS 868/20 - juris, Rn. 23; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Februar 2020 - L 5 AS 412/19 - juris, Rn. 21; im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2011 - L 11 KR 1429/11 - juris, Rn. 28; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. Juli 2012 - L 7 AS 776/11 - juris, Rn. 28; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2011 - L 3 AS 74/10 - juris, Rn. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 - L 13 SB 32/11 - juris, Rn. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2010 - L 5 AS 217/10 - juris, Rn. 20; Bayerisches LSG, Urteil vom 8. Dezember 2009 - L 5 R 884/09 - juris, Rn. 18; vgl. auch zu § 92 VwGO: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 1. August 2022 - 4 A 3086/19.A - juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 1 LB 4/22 - juris, Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 - 8 A 11101/11 - juris, Rn. 22; vgl. auch BSG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - B 8 SO 48/19 B - juris, Rn. 7 ff.).

Die Gegenauffassung, wonach sich eine Zurückverweisung erübrigt, weil die Klage beim SG mangels wirksamer Klagerücknahmefiktion rechtshängig geblieben und Gegenstand des dagegen geführten Berufungsverfahrens in Form eines bloßen Zwischenrechtsstreits allein die Frage ist, ob der Rechtsstreit erledigt sei (Müller, in: BeckOGK, SGG, Stand: 01.11.2025, § 102, Rn. 29; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 102 SGG , Rn. 123; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 102, Rn. 13; im Ergebnis auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. September 2022 - L 3 R 514/21 - juris, Rn. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 2022 - L 21 R 535/22 - juris, Rn. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 2019 - L 7 AS 1523/18 -, Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2018 - L 20 SO 431/17 - juris, Rn. 42; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2017 - L 17 U 315/16 - juris, Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2017 - L 18 AS 2584/16 - juris, Rn. 18; Sächsisches LSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - L 7 AS 523/09 - juris, Rn. 27 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 - L 5 KR 605/12 - juris, Rn. 36; Bayerisches LSG, Urteil vom 12. Juli 2011 - L 11 AS 582/10 - juris, Rn. 21), überzeugt nicht.

Der Streit über die Erledigung oder Fortsetzung des Verfahrens stellt weder einen mit einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG vergleichbaren außerordentlichen Rechtsbehelf noch ein vom Ausgangverfahren zu differenzierendes, selbstständiges Verfahren dar (so aber: Sächsisches LSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - L 7 AS 523/09 - juris, Rn. 28; Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - L 11 AS 582/10 - juris, Rn. 21). Die Entscheidung des SG über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme bzw. Klagerücknahmefiktion ist vielmehr untrennbar mit dem ursprünglichen Klageverfahren verbunden. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Klage zurückgenommen sei, ist dies ebenso eine instanzbeendende Entscheidung wie ein Prozessurteil aus Gründen einer nicht fristgerecht erhobenen Klage oder über die Wirksamkeit eines Vergleichs. Die Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens ist daher als eine die Sachentscheidungsvoraussetzungen verneinende Prozessentscheidung mit denselben Rechtsmitteln angreifbar, die gegen eine Entscheidung in der Sache selbst gegeben wären. Durch die gegen eine solche Entscheidung eingelegte Berufung wird das gesamte Klageverfahren im selben Umfang in der Berufungsinstanz anhängig wie vor dem Sozialgericht (Devolutiveffekt, § 157 SGG). Das hat zur Folge, dass mit der Einlegung eines Rechtsmittels die Befugnis zur Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens regelmäßig insgesamt auf das für das Rechtsmittel zuständige Gericht übergeht (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - B 8 SO 48/19 B - juris, Rn. 8; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2019 - X ZB 9/18 - juris, Rn. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 2 P 19/15 - juris, Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2020 - L 10 AS 868/20 - juris, Rn. 23). Dieses Verständnis entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass es sich bei einem die Beendigung des Rechtsstreits feststellenden Urteil prozessual um ein Endurteil handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 1 BvR 666/98 - juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2016 - 1 BvR 661/13 - juris, Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 12. November 1993 - 2 B 151/93 - juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 B 86/07 - juris, Rn. 14; BSG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - B 8 SO 48/19 B - juris, Rn. 8).

Soweit die gegenteilige Rechtsmeinung davon ausgeht, dass die Klage beim SG ggf. mangels wirksamer Klagerücknahme rechtshängig geblieben sei und sich eine Entscheidung über eine Zurückverweisung daher erübrige, überzeugt das nicht. Aus der Rechtshängigkeit der Klage im Sinne von § 94 Satz 1 SGG lässt sich nicht ohne weiteres auf die Zuständigkeit der Instanz schließen. § 94 Satz 1 SGG hat Bedeutung allein für die Frage der Rechtshängigkeit der Klage, die mit der Erhebung dieser beginnt und entweder mit einer unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits oder mit Eintritt der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung endet (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr. 2, Rn. 17). Davon zu unterscheiden ist die Frage der instanziellen (funktionellen) Zuständigkeit während der Dauer der Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits. Mit der Erhebung der Berufung, die Devolutiv- und Suspensiveffekt hat und auf (vollumfängliche) Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerichtet ist (§§ 143, 157 SGG), wird allein das LSG als Berufungsinstanz zuständig (§ 29 Abs. 1 SGG). Ohne einen Ausspruch zur Zurückverweisung innerhalb des von der Prozessordnung vorgegebenen Rahmens (§ 159 SGG) kann die instanzielle Zuständigkeit der Berufungsinstanz nicht beendet und die erneute Zuständigkeit der ersten Gerichtsinstanz nicht begründet werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Februar 2020 - L 5 AS 412/19 - juris, Rn. 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 2 P 19/15 - juris, Rn. 31; LSG NRW, Urteil vom 15. Juni 2022 - L 12 SO 96/22 - juris, Rn. 34).

Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das LSG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses - wie hier - die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Der Norm liegt dabei der Gedanke zu Grunde, dem unterlegenen Beteiligten die Gelegenheit zu geben, eine Tatsacheninstanz erneut in Anspruch zu nehmen, die zuvor (ohne Sachurteil und/oder verfahrensfehlerhaft) abgeschnitten wurde. Im Rahmen des ihm durch § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessens misst der Senat angesichts dessen dem Interesse der Beteiligten an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits geringeres Gewicht bei als dem Gesichtspunkt, den Beteiligten die ihnen sonst vorenthaltene Tatsacheninstanz zu erhalten. Insoweit ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der medizinische Streitstoff - sicherlich auch wegen des Verhaltens des Klägers während des Klageverfahrens - bisher noch nicht aufbereitet worden ist. Deshalb ist es sachgerecht, dass zunächst das SG die entscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt und rechtlich bewertet und dabei an die im Berufungsverfahren eingereichte Schweigepflichtentbindungserklärung anknüpft oder zumindest ein Gutachten nach Aktenlage einholt. Dafür spricht auch, dass das Berufungsverfahren erst seit acht Monaten beim Senat anhängig ist und daher zunächst durch das SG einer Entscheidung in der Sache zugeführt werden sollte.

D. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG nach Zurückverweisung vorbehalten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31. Januar 2017 - L 7 BK 5/16 - juris, Rn. 22; LSG NRW, Urteil vom 15. Juni 2022 - L 12 SO 96/22 - juris, Rn. 42; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 159, Rn. 5f).

E. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.

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