Landessozialgericht NRW, 2026-07-07, L 5 KR 548/26 B ER

L 5 KR 548/26 B ERTribunal des assurances sociales7 juil. 2026

Texte intégral

Landessozialgericht NRW — L 5 KR 548/26 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: L 5 KR 548/26 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0707.L5KR548.26B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2026 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren Versicherungsschutz von der Antragsgegnerin und die Feststellung, dass kein Versicherungsschutz bei der Beigeladenen besteht.

Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller ist der Ehemann der am 00.00.0000 geborenen Frau J. Z. (im Folgenden: die Versorgungsberechtigte), bei der ein Grad der Schädigung (GdS) von 50 anerkannt ist. Sie hat Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 42 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) und ist der Antragsgegnerin zugeteilt, die für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) - die für Leistungen nach dem SGB XIV zuständige Verwaltungsbehörde - die Krankenbehandlung erbringt (Zuteilungsschreiben vom 22.08.2019).

Der Antragsteller selbst war zuletzt bis zum 09.09.2024 bei der Beigeladenen pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), seit dem 10.09.2024 führt die Beigeladene die Krankenversicherung als freiwillige Versicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) fort.

Die Versorgungsberechtigte beantragte für den Antragsteller beim LWL die Zuteilung zur Krankenkasse (§ 42 Abs. 3 SGB XIV). Mit Schreiben vom 22.11.2024 teilte der LWL der Antragsgegnerin mit, nach den vorliegenden Unterlagen verfüge der Antragsteller über keine Krankenversicherung. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 SGB XIV seien erfüllt, der Antragsteller habe rückwirkend ab dem 10.09.2024 u.a. Anspruch auf Krankenbehandlung. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller hierauf mit, sie erbringe nach Erhalt des „Zuteilungsbescheids“ des LWL am 02.12.2024 Krankenbehandlungsleistungen. Nach den Angaben des LWL bestehe ab dem 10.09.2024 ein Anspruch auf Krankenbehandlung, bis zum 01.12.2024 sei hierfür der LWL zuständig (Schreiben vom 29.07.2025). Im Anschluss stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Krankenversicherungskarte aus und bescheinigte ihm „Betreuungszeiten“ ab dem 02.12.2024 als „Betreuter nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)“.

Am 07.02.2025 stellte der Antragsteller einen Rentenantrag, der am 16.02.2025 abgelehnt wurde. Die Beigeladene teilte dem Antragsteller mit, er sei in dieser Zeit (als Rentenantragsteller) bei ihr pflichtversichert.

Der Antragsteller verweigerte die Zahlung von Beiträgen und die Abgabe einer Erklärung über seine Einkünfte für die Zeit nach dem 09.09.2024 unter Verweis darauf, dass er ab dem 10.09.2024 bei der F. versichert sei. Die Beigeladene forderte den Antragsteller mehrfach zur Zahlung von Beiträgen für eine freiwillige Mitgliedschaft auf (zuletzt u.a. mit Schreiben vom 24.11.2025). Gegen die Beitragsforderung legte der Antragsteller Widerspruch ein, er habe keine Mitgliedschaft beantragt oder eine freiwillige Versicherung abgeschlossen. Die versicherungsrechtliche Zuständigkeit werde gerade mit dem LWL und der Beigeladenen geklärt.

Mit Schreiben vom 03.02.2026 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine „Bescheinigung über Meldezeiten“, hier wird der Zeitraum 02.12.2024 bis laufend unter der Bezeichnung „Betreuung nach dem Opferentschädigungsgesetz“ unter der Spalte „Storniert“ mit „Ja“ geführt.

Während des laufenden Antragsverfahrens hob der LWL mit „Rücknahmebescheid“ vom 03.03.2026 den „Bescheid vom 22.11.2024“ dem Antragsteller gegenüber mit Wirkung für die Zukunft auf. Nach den jetzigen Erkenntnissen habe über den 09.09.2024 hinaus eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beigeladenen bestanden. Der Antragsteller sei auch nicht wirksam unter Nachweis einer anderweitigen Absicherung ausgetreten. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Krankenbehandlung hätten daher nicht vorgelegen, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestanden habe. Der Antragsteller habe dies gewusst, gleichwohl erfolge nur eine Aufhebung für die Zukunft, auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen. Die Aufrechterhaltung der Zuteilung trotz bestehender anderweitiger Krankenversicherung führe zu einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XIV.

Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch (Schreiben vom 20.03.2026).

Am 12.02.2026 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht ersucht, mit dem er die (Wieder)Aufnahme in ein Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis bei der Antragsgegnerin begehrt. Er habe nicht nur eine Zuweisung beantragt, sondern die „vollständige Begründung eines Versicherungsverhältnisses“. Aktuell sei er ohne Krankenversicherungsschutz, weshalb die Angelegenheit eile.

Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, die einseitig von der Antragsstellerin getätigte Stornierung des Versicherungsvertrages ab dem 02.12.2024, Versicherungsnummer: N01, rückgängig zu machen und das Versicherungsverhältnis wieder aufzunehmen,

festzustellen, dass über den 09.09.2024 hinaus kein Versicherungsschutz über die Betriebskrankenkasse Miele bestand, sondern durchgehend bei der F. G..

Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie etwaige Anträge auf ein Versicherungsverhältnis bei der F. G. abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, ein Versicherungsverhältnis habe nie bestanden, für die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 30.04.2026). Der Antragsteller habe ein Versicherungsverhältnis mit der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, die Zuweisung nach § 42 Abs. 3 SGB XIV begründe kein Versicherungsverhältnis. Der Bescheid vom 22.11.2024 sei außerdem mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden, hieran sei die Antragsgegnerin gebunden. Dass der Antragsteller vortrage, die Versorgungsberechtigte habe ein Versicherungsverhältnis für den Antragsteller gewollt, begründe kein Versicherungsverhältnis. Ein unterschriebener Antrag auf Begründung einer Mitgliederschaft des Antragstellers liege nicht vor.

Soweit der Antragsteller die Feststellung begehre, dass bei der Beigeladenen über den 09.09.2024 hinaus kein Versicherungsschutz bestehe, ergäben sich keine Erfolgsaussichten. Da der Antragsteller keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen habe, sei seine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen als freiwillige Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V fortgeführt worden. Ein Austritt sei nicht erklärt worden.

Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, der Antragsteller sei durch die Beigeladene versichert.

Gegen den am 30.04.2026 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28.05.2026 Beschwerde erhoben. Die freiwillige Weiterversicherung habe er nie widerspruchslos akzeptiert, er habe gegen die Beitragszahlungsaufforderungen und die „Annahme einer freiwilligen Mitgliedschaft“ Widerspruch eingelegt. Die Beigeladene habe erklärt, dass eine Kündigung nicht erforderlich sei, da es sich nicht um einen freiwilligen Krankenkassenwechsel handele, sondern um eine behördliche Zuteilung. Zudem sei mitgeteilt worden, ein Austritt sei in dieser Konstellation weder vorgesehen noch erforderlich. Er habe daher nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass kein weiteres Tätigwerden erforderlich sei. Die Beigeladene habe auch trotz anfänglicher technischer Schwierigkeiten die Versicherungsnummer an die F. freigegeben, sodass dort eine elektronische Gesundheitskarte habe erstellt werden können. Das Sozialgericht habe sich auch nicht hinreichend mit den erheblichen Widersprüchen der zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen auseinandergesetzt. Während die Beigeladene ihre Beitragsforderungen unter anderem damit begründe, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nicht nachgewiesen worden sei, sei die Zuteilung durch den LWL gerade wegen einer fehlenden Krankenversicherung erfolgt. Das Sozialgericht gehe ohne weitere Aufklärung davon aus, es habe durchgehend ein ausreichender Krankenversicherungsschutz über die BKK Miele bestanden. Diese sich gegenseitig widersprechenden Bewertungen würden im angefochtenen Beschluss nicht nachvollziehbar aufgelöst. Darüber hinaus habe er gegen den Rücknahmebescheid des LWL vom 03.03.2026 Widerspruch erhoben, das Gericht gehe offenbar davon aus, dass die Rücknahmeentscheidung bestandskräftig geworden sei. Zuletzt lägen auch die Verwaltungsakten nicht vollständig vor.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich wörtlich,

„An den Anträgen wird vollständig festgehalten“.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Antragsgegnerin trägt vor, ein Versicherungsverhältnis zwischen ihr und dem Antragsteller bestehe nicht, sie werde im Auftrag des LWL tätig. Dieser habe bisher auch gegenüber der Antragsgegnerin noch nicht erklärt, den Auftrag aufheben zu wollen. Ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar. Soweit auf die von der Beigeladenen geltend gemachten Beiträge abgestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Falle eines Versicherungsverhältnisses mit der Antragsgegnerin ebenfalls Beiträge zu zählen hätte.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichtes im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 SGG).

Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung.

  1. Das Begehren des Antragstellers ist auszulegen:

Soweit er begehrt, die getätigte „Stornierung des Versicherungsvertrages“ ab dem 02.12.2024, Versicherungsnummer: N01, rückgängig zu machen und das Versicherungsverhältnis wieder aufzunehmen, geht der Antragsteller offenbar davon aus, dass zwischen ihm und der Antragsgegnerin ein Versicherungsverhältnis besteht und dieses „storniert“ wurde. Hierzu wird eine vorläufige Regelung, etwa die Feststellung der Versicherteneigenschaft des Antragstellers und Zugehörigkeit zur Antragsgegnerin begehrt.

Das Begehren „festzustellen, dass über den 09.09.2024 hinaus kein Versicherungsschutz über die Betriebskrankenkasse Miele bestand, sondern durchgehend bei der F. G.“, läuft bei verständiger Würdigung parallel zum erstgenannten: Der Antragsteller möchte eine gerichtliche Feststellung, dass er ab dem 10.09.2024 bei der Antragsgegnerin versichert ist und nicht bei der Beigeladenen mit der Folge, hierfür auch keine Beiträge an die Beigeladene zahlen zu müssen.

  1. Das so verstandene Begehren hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Erfolgsaussichten des Eilantrags sind an § 86b Abs. 2 SGG zu messen. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, also eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie eines Anordnungsgrundes, der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

§ 86b Abs. 1 SGG scheidet aus, weil der Antragsteller mit einer Anfechtungsklage in der Hauptsache sein Begehren nicht erreichen kann. Wie bereits das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist der LWL und nicht die Antragsgegnerin die aus § 42 Abs. 3 SGB XIV Verpflichtete. Eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin gegenüber dem Kläger liegt damit nicht vor. Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung wird nach § 57 Abs. 1 SGB XIV von der zuständigen Verwaltungsbehörde, hier dem LWL, durchgeführt. In diesem Rahmen erbringt eine wählbare Krankenkasse die Krankenbehandlung nach § 42 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XIV für Geschädigte und deren Angehörige. Die hier erfolgte Zuweisung des Antragstellers begründet sodann auch kein Versicherungsverhältnis. Die Krankenkasse erbringt die Leistungen vielmehr für die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund gesetzlichen Auftrags. Es entsteht daher ein Auftragsverhältnis zwischen Verwaltungsbehörde und zuständiger Krankenkasse (Kador in jurisPK-SGB XIV, § 57 SGB XIV Rn. 30 für den Fall des § 42 Abs. 2) i.S.d. § 93 SGB X. Daraus folgt, dass durch de Zuweisung zur Krankenkasse kein Versicherungs- oder Mitgliedschaftsverhältnis begründet wird, das Auftragsverhältnis regelt lediglich die Leistungserbringung durch die jeweils zuständige Krankenkasse (BSG, Urteil vom 29. Juni 2021 - B 12 KR 33/19 R, Rn. 23 nach juris für den insoweit vergleichbaren § 264 SGB V).

b) Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

aa) Unabhängig von der Frage, ob eine Feststellung der Versicherteneigenschaft überhaupt „vorläufig“ im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen kann, fehlt es vorliegend an einem Anordnungsanspruch. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand liegt kein Versicherungsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin vor. Im Rahmen der Gewährung von Krankenbehandlungsleistungen nach § 42 Abs. 3 SGB XIV besteht zwischen dem Leistungsberechtigten, hier dem Antragsteller, und der die Leistungen im Auftragsverhältnis zum zuständigen Leistungsträger nach dem SGB XIV erbringenden Krankenkasse, hier der Antragsgegnerin, kein Versicherungsverhältnis (vgl. die Ausführungen unter 2. a)).

Auch wenn man das Begehren - anders als im Antrag formuliert - dahingehend auslegt, dass der Antragsteller weiterhin vom LWL Krankenbehandlungsleistungen erhalten will und die Antragsgegnerin die Erbringerin dieser Leistungen sein soll, kann er mit seinem Begehren nicht durchdringen. Denn die Antragsgegnerin kann hierzu auch nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden. Ein solches Begehren wäre ggf. gegenüber dem nicht am Verfahren beteiligten LWL geltend zu machen.

bb) Soweit er sich mit dem Eilantrag gegen die Beigeladene wendet, ist ebenfalls bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen ein Versicherungsverhältnis besteht. Aus dem vorliegenden Akteninhalt und dem übereinstimmenden Beteiligtenvortrag ergibt sich, dass der Antragsteller bis zum 09.09.2024 im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld bei der Beigeladenen als Pflichtmitglied versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich die Versicherung für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt (Satz 1). Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (Satz 2). Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller seinen Austritt erklärt hat. Auch hat er, soweit erkennbar, das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 42 Abs. 3 SGB XIV kann selbst nicht als „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ i.S.v. § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V gelten. § 42 Abs. 3 SGB XIV gewährt Angehörigen und Nahestehenden von Geschädigten mit einem GdS von 50 oder mehr Leistungen gerade nur, wenn sie „keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können“. § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V verlangt für den wirksamen Austritt aus der freiwilligen Mitgliedschaft den Nachweis eines „anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall“. Ein Anspruch aus § 42 Abs. 3 SGB XIV kann daher selbst nicht als „anderweitige Absicherung“ qualifiziert werden, denn damit würde er seiner eigenen Anspruchsvoraussetzung (das Fehlen anderweitiger Absicherung) zuwiderlaufen. § 42 Abs. 3 SGB XIV ist eine subsidiäre Auffangregelung, die nur eingreift, wenn alle anderen Absicherungsmöglichkeiten fehlen. Für den Austritt nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V ist dagegen der Nachweis einer anderen, originären Absicherung erforderlich (z.B. Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse, private Krankenversicherung, Beihilfe, Sozialhilfeleistungen), nicht aber der Verweis auf den subsidiären Anspruch aus § 42 Abs. 3 SGB XIV.

Unerheblich ist daher auch der Vortrag des Antragstellers, er habe die freiwillige Weiterversicherung nie widerspruchslos akzeptiert und habe gegen die Beitragszahlungsaufforderungen und die „Annahme einer freiwilligen Mitgliedschaft“ Widerspruch eingelegt. Dies widerlegt die Voraussetzungen der freiwilligen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind insoweit eindeutig und lassen auch keine Einschätzungsspielräume und kein Ermessen zu, weshalb sich der Antragsteller auch nicht auf Treu und Glauben berufen kann.

Weiterhin überzeugt die Einlassung des Antragstellers nicht, das Sozialgericht habe sich „nicht hinreichend mit den erheblichen Widersprüchen der zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen auseinandergesetzt“. Richtig ist, dass die Beigeladene ihre Beitragsforderungen u.a. damit begründet, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nicht nachgewiesen worden sei. Dieser Nachweis ist, wie oben ausgeführt, Voraussetzung für einen wirksamen Austritt nach § 188 Abs. 4 SGB V. Ist dieser nicht erbracht, liegt die Annahme eines fortlaufenden Versicherungsverhältnisses nahe. Ferner trifft zu, dass der LWL die Zuweisung zur Antragsgegnerin u.a. wegen einer angenommenen fehlenden Krankenversicherung des Antragstellers vorgenommen hat, die eine Tatbestandsvoraussetzung von § 42 Abs. 3 SGB XIV ist. Hierin ist aber kein Widerspruch zu sehen, sondern erklärt sich vor dem Hintergrund, dass der LWL im Zeitpunkt der Zuteilung offenbar davon ausgegangen war, dass keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall beim Antragsteller besteht. Im „Rücknahmebescheid“ vom 03.03.2026 hebt der LWL ausdrücklich darauf ab, „nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen“ habe durchgehend eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beigeladenen bestanden, weshalb die Zuteilung zur Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber zurückgenommen wurde. Es liegen insoweit gerade keine „sich gegenseitig widersprechenden Bewertungen“ vor.

Auf die Frage, ob der Rücknahmebescheid bestandskräftig geworden ist oder der hiergegen offenbar vom Kläger erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, kommt es nicht an. Ein Versicherungsverhältnis zwischen den Antragsteller und der Antragsgegnerin kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.

cc) Gleiche Erwägungen gelten im Grundsatz für die aufgrund des Rentenantrages ggf. nur zwischenzeitlich bestehende Mitgliedschaft des Antragstellers in der Krankenversicherung der Rentenantragsteller (vgl. § 189 SGB V).

dd) Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Eine besondere Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung ist nicht erkennbar: Der Antragsteller erhält weiterhin Krankenbehandlungsleistungen. Die Beigeladene geht davon aus, dass zwischen ihr und dem Antragsteller ein Versicherungsverhältnis besteht. Dass bei angenommenem Versicherungsverhältnis gleichwohl keine Krankenbehandlungsleistungen erbracht werden sollen, ist weder durch den Antragsteller oder die Beigeladene überhaupt vorgetragen, noch ergibt sich dies aus den Akten. Darüber hinaus hat auch die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller weiterhin Leistungen erhält, der LWL habe den Auftrag ihr gegenüber bisher nicht aufgehoben. Damit ist allenfalls von einer - den Antragsteller indes nicht belastenden - „Doppelversorgung“ auszugehen.

Aus dem Vortag des Antragstellers, die Beigeladene fordere Beiträge, ergibt sich ebenfalls kein besonderer Eilbedarf, zumal die bislang ergangenen Beitragsbescheide nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Allerdings kann die Nichtzahlung von Beiträgen zukünftig Bedeutung für ein etwaiges Ruhen der Leistungsansprüche (§ 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V) erlangen. Auch dies ist jedoch hier kein Streitgegenstand.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.

  2. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werde (§ 177 SGG).

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