Oberlandesgericht Düsseldorf, 1999-10-21, I-6 U 161/98

I-6 U 161/98Tribunal supérieur21 oct. 1999

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 161/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-21

Aktenzeichen: I-6 U 161/98

ECLI: ECLI:DE:OLGD:1999:1021.I6U161.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. September 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf teilweise abgeändert. Über die bishe-rige Verurteilung hinaus wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur

Höhe von 500.000 DM oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu verhängen gegen den gesetzlichen Ver-treter der Beklagten, zu unterlassen, folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in bezug auf Verträge über den Kauf von Computern oder Zubehör zu verwenden, soweit diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handels-gewerbes abgeschlossen werden:

"Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsan-

sprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich

heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder

der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand be-

ruht, der uns nicht zur Gewährleistung ver-

pflichtet, so hat der Besteller, sofern er unsere

Inanspruchnahme zu vertreten hat, uns alle hier-

durch entstandenen Kosten zu ersetzen."

Der Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit Bezeichnung der verurteilten Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzu-machen. Die Veröffentlichungsbefugnis wird zeitlich auf eine Frist von 6 Monaten, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, begrenzt.

Die Kosten der ersten Instanz werden zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10 der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Be-rufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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