Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-08-01, I-8 U 198/01

I-8 U 198/01Tribunal supérieur1 août 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 198/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-08-01

Aktenzeichen: I-8 U 198/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0801.I8U198.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Oktober 2001 verkün-dete Teilanerkenntnisurteil und Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 288,40 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins gemäß § 1 Diskontüberlei-tungsgesetz seit dem 27. März 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Fehlbehandlung anlässlich der am 8. September 1999 ambulant durchgeführten „Schluckschall-Untersuchung“ im Hause der Beklag-ten zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversiche-rungsträger übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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