Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-09-05, 10 U 150/01

10 U 150/01Tribunal supérieur5 sept. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 U 150/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-05

Aktenzeichen: 10 U 150/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0905.10U150.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Juli 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 234.149,45 EUR nebst 5 % Zin-sen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.7.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger zu 13 %, die Beklagte zu 87 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem jeweils zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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