Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-09-05, 24 U 207/01

24 U 207/01Tribunal supérieur5 sept. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 207/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-05

Aktenzeichen: 24 U 207/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0905.24U207.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. September 2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts W wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

es ab sofort zu unterlassen, die von ihr angemieteten Räumlichkeiten im Hochbau auf dem Grundstück M. Str. in W. ganz oder teilwei-se für andere Zwecke als den Betrieb eines Technologiezentrums zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen,

insbesondere durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr angemieteten Räumlichkeiten in dem Gebäude ab sofort nicht mehr zum Betrieb eines so genannten "Call-Centers" durch die B. genutzt werden.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 EUR abzuwenden, es sei denn die Klägerin leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

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