10 W 101/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-10-17, 10 W 101/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-10-17, 10 W 101/02
10 W 101/02Tribunal supérieur17 oct. 2002
Regest
1. Die nach rechtskräftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens eingetretene Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Festsetzung der den Zinssatz von 4 % übersteigenden Zinsen. Die geänderte Fassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf die vor der Rechtsänderung bereits abgeschlossenen Verfahren nicht anzuwenden. 2. Das sich aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. ergebende Antragsrecht ist mit der Entscheidung über diesen Antrag verbraucht; auch die nachträgliche Rechtsänderung lässt dieses nicht wieder aufleben.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 101/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-10-17
Aktenzeichen: 10 W 101/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1017.10W101.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Die nach rechtskräftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens eingetretene Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Festsetzung der den Zinssatz von 4 % übersteigenden Zinsen. Die geänderte Fassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf die vor der Rechtsänderung bereits abgeschlossenen Verfahren nicht anzuwenden. 2. Das sich aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. ergebende Antragsrecht ist mit der Entscheidung über diesen Antrag verbraucht; auch die nachträgliche Rechtsänderung lässt dieses nicht wieder aufleben.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve – Rechtspflegerin – vom 17.07.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
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