Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-10-28, 9 U 69/02

9 U 69/02Tribunal supérieur28 oct. 2002

Regest

Liegt ein Teil des um Zweck der Errichtung eines Einfamilienhauses verkauften Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet, so muss der Verkäufer auf diesen Sachmangel selbst dann hinweisen, wenn ihm die konkreten, einer Hausgartennutzung entgegenstehenden Beschränkungen nicht bekannt sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 69/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-28

Aktenzeichen: 9 U 69/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1028.9U69.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Leitsätze

Liegt ein Teil des um Zweck der Errichtung eines Einfamilienhauses verkauften Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet, so muss der Verkäufer auf diesen Sachmangel selbst dann hinweisen, wenn ihm die konkreten, einer Hausgartennutzung entgegenstehenden Beschränkungen nicht bekannt sind.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28. Februar 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts M. (10 O 498/99) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 19.940,38 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 09.09.1999 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 13 % den Klägern und zu 87 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 8 % den Klägern und zu 92 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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