Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-08, 22 U 52/02

22 U 52/02Tribunal supérieur8 nov. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 22 U 52/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-08

Aktenzeichen: 22 U 52/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1108.22U52.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 5. Februar 2002 abgeän-dert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstanden sind und noch entstehen, daß sie auf dem Grundstück R.-straße a bis d in D. das Gelände im Bereich der Grenze zu den Flurstücken 1122 und 201 hat aufschütten und die Böschung durch eine 1,00 bis 1,80 m hohe Stützmauer mit aufstehender Stahlgittereinzäunung hat sichern lassen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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