Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-26, 10 W 111/02

10 W 111/02Tribunal supérieur26 nov. 2002

Regest

Bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nur nach dem Wert des noch streitig ge-bliebenen Teils der Hauptsache.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 111/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-11-26

Aktenzeichen: 10 W 111/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1126.10W111.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nur nach dem Wert des noch streitig ge-bliebenen Teils der Hauptsache.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin der 2 a. Zivilkammer - vom 11.09.2002 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.