10 W 102/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-03, 10 W 102/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-03, 10 W 102/02
10 W 102/02Tribunal supérieur3 déc. 2002
Regest
Ein Sachverständiger verliert seinen Entschädigungsanspruch, wenn er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig herbeiführt. Dieser Vorwurf kann begründet sein, wenn er für einen der Prozessbeteiligten vor der gerichtlichen Beauftragung oder nach der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens tätig wurde.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 102/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-03
Aktenzeichen: 10 W 102/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1203.10W102.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Ein Sachverständiger verliert seinen Entschädigungsanspruch, wenn er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig herbeiführt. Dieser Vorwurf kann begründet sein, wenn er für einen der Prozessbeteiligten vor der gerichtlichen Beauftragung oder nach der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens tätig wurde.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.08.2002 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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