Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-05, StO 1/02

StO 1/02Tribunal supérieur5 déc. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — StO 1/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-05

Aktenzeichen: StO 1/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1205.STO1.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Senat für Steuerberatersachen

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Berufsan-gehörigen auf einen Verweis und eine Geldbuße von 2000 € erkannt wird.

Die Gebühr des Berufungsverfahrens wird um ¼ ermäßigt. Die im Beru-fungsverfahren entstandenen Auslagen der Staatskasse und notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen werden der Steuerberaterkammer Düsseldorf zu je ¼ auferlegt; im übrigen trägt der Berufsangehörige die Kosten der Berufung und die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.

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