Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-11, 2 Ws 280-281/02

2 Ws 280-281/02Tribunal supérieur11 déc. 2002

Regest

Die akustische Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass ohne eine solche Maßnahme der Haftzweck oder die Anstaltsordnung gefährdet ist. Insoweit reicht aus, dass sich - etwa aus den Umständen der verfolgten Tat - Anzeichen für eine Verdunkelung ergeben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Ws 280-281/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-12-11

Aktenzeichen: 2 Ws 280-281/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1211.2WS280.281.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 119 Abs. 3; UVollzO Nr. 27 Abs. 1

Leitsätze

Die akustische Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass ohne eine solche Maßnahme der Haftzweck oder die Anstaltsordnung gefährdet ist. Insoweit reicht aus, dass sich - etwa aus den Umständen der verfolgten Tat - Anzeichen für eine Verdunkelung ergeben.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

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