I-18 U 248/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-11, I-18 U 248/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-11, I-18 U 248/01
I-18 U 248/01Tribunal supérieur11 déc. 2002
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 248/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-11
Aktenzeichen: I-18 U 248/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1211.I18U248.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M. und die Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und H.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten zu 1.
wird das am 14. November 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (3 O 393/00) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, den Klägern den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der am 2. Dezember 1992 vom Beklagten zu 1. protokollierte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht wegen der nicht erfolgten Eintragung in das Handelsregister nicht wirksam geworden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger zu 1. bis 6 und der Beklagte zu 2. zu je 1/7.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. bis 6 in erster Instanz trägt der Beklagte zu 2. zu 1/7.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in erster Instanz tragen die Kläger zu je 1/12.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 3. und 4. in erster Instanz tragen die Kläger zu je 1/6.
Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszugs tragen die Kläger zu 1. bis 6. zu je 1/9 und der Beklagte zu 2. zu 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in zweiter Instanz trägt der Beklagte zu 2. zu 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in zweiter Instanz tragen die Kläger zu je 1/6.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in zweiter Instanz tragen die Kläger zu je 1/12.
Im übrigen trägt jede Partei ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst.
Das Urteil ist für die Berufungskläger und die Berufungsbeklagten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
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