9 U 122/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-16, 9 U 122/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-16, 9 U 122/02
9 U 122/02Tribunal supérieur16 déc. 2002
Regest
1. Zur näheren Konkretisierung eines bereits erstinstanzlich zuerkannten Klageantrags bedarf es in der Berufungsinstanz keiner Anschlußberufung. 2. Wird das Hintergelände zweier benachbarter Grundstücke durch einen gemeinsamen Weg erschlossen, durch den die gemeinsame Grundstücksgrenze verläuft, so handelt es sich bei diesem Weg um eine Grenzeinrichtung. Das Einfahrtstor zu diesem Weg ist ebenfalls Grenzeinrichtung und darf nicht von einem Nachbarn einseitig beseitigt werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 122/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-16
Aktenzeichen: 9 U 122/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1216.9U122.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Leitsätze
Zur näheren Konkretisierung eines bereits erstinstanzlich zuerkannten Klageantrags bedarf es in der Berufungsinstanz keiner Anschlußberufung.
Wird das Hintergelände zweier benachbarter Grundstücke durch einen gemeinsamen Weg erschlossen, durch den die gemeinsame Grundstücksgrenze verläuft, so handelt es sich bei diesem Weg um eine Grenzeinrichtung.
Das Einfahrtstor zu diesem Weg ist ebenfalls Grenzeinrichtung und darf nicht von einem Nachbarn einseitig beseitigt werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie hinsichtlich des Klageantrages zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, den zwischen den Häusern Bl.str.10 und Bl.str. 12 verlaufenden Erschließungsweg gegen die Bl.strasse durch ein verschließbares Tor zu sichern. Das Tor ist zwischen den Mauerpfeilern zu errichten, die das jeweilige Ende der Mauern bilden, die die Vorgärten der Häuser Bl.str. 10 und Bl.str. 12 vom öffentlichen Straßenraum trennen. Es hat aus einem - von der Straße aus gesehen - linken Flügel von ca. 2,10 m Breite und einem rechten Flügel von ca. 1,60 m Breite zu bestehen und sich in der Gestaltung an die Einfriedigung der Vorgärten der Häuser Bl.str. 10 und 12 anzupassen. Das Tor ist nach Errichtung stets - mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt - verschlossen zu halten.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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