I-1 U 110/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-13, I-1 U 110/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-13, I-1 U 110/02
I-1 U 110/02Tribunal supérieur13 janv. 2003
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 110/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-13
Aktenzeichen: I-1 U 110/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0113.I1U110.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. April 2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klä-gers von 75 % dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er die Beklagte auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch nimmt, die er aufgrund des Unfalls vom 15. Mai 2000 gegen 20.15 Uhr in Düsseldorf auf der Rheinuferpromenade erlitten hat.
Im Umfang des Grundurteils wird die Sache an die 7. Zivilkammer des Land-gerichts zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zurückverwiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Be-rücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 75 % die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis vom 15. Mai 2000 gegen 20.15 Uhr in Düsseldorf auf der Rheinuferpromenade künftig erwachsen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
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